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§13
Sentinel-Erhebungen
(1) Das Robert Koch-Institut
kann in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der
Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die
diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch
nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:
- der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer
gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind und die
Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen
über Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
- des Anteils der Personen,
der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig
ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese
Krankheitserreger zu bestimmen.
Die Erhebungen können auch
über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben
oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene
Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben
wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebungen dürfen
keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung der in die
Untersuchung einbezogenen Personen erlauben.
(2) Die an einer
Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwillig teilnehmenden Ärzte,
die verantwortlichen ärztlichen Leiter von Krankenhäusern
oder anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der
Untersuchungsstellen berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von
diesem erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträger
über die Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festlegungen
nach § 14 und übermitteln gleichzeitig die für die
Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl und zur statistischen
Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum betreuten Personen.
(3) Bei Sentinel-Erhebungen
sind die jeweils zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.
§
14
Auswahl der über
Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium für
Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Obersten
Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und
Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht
werden. Die Obersten Landesgesundheitsbehörden können
zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
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