Fundstelle - IfSG
§§ 6 und 7

§ 6

Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:
  1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
    1. Botulismus
    2. Cholera
    3. Diphtherie
    4. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
    5. akuter Virushepatitis
    6. enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
    7. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
    8. Masern
    9. Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
    10. Milzbrand
    11. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
    12. Pest
    13. Tollwut
    14. Typhus/Paratyphus
    sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

  2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
    1. eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
    2. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,


  3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

  4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

  5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
    1. einer bedrohlichen Krankheit oder
    2. von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

      Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.



§ 7

Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
  1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
  2. Bacillus anthracis
  3. Borrelia recurrentis
  4. Brucella sp.
  5. Campylobacter jejuni
  6. Chlamydia psittaci
  7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
  8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  9. Coxiella burnetii
  10. Cryptosporidium parvum
  11. Ebolavirus
    1. Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
    2. Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  12. Francisella tularensis
  13. FSME-Virus
  14. Gelbfiebervirus
  15. Giardia lamblia
  16. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
  17. Hantaviren
  18. Hepatitis-A-Virus
  19. Hepatitis-B-Virus
  20. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
  21. Hepatitis-D-Virus
  22. Hepatitis-E-Virus
  23. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  24. Lassavirus
  25. Legionella sp.
  26. Leptospira interrogans
  27. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
  28. Marburgvirus
  29. Masernvirus
  30. Mycobacterium leprae
  31. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
  32. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
  33. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
  34. Poliovirus
  35. Rabiesvirus
  36. Rickettsia prowazekii
  37. Rotavirus
  38. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  39. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  40. Salmonella, sonstige
  41. Shigella sp.
  42. Trichinella spiralis
  43. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  44. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
  45. Yersinia pestis
  46. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
  1. Treponema pallidum
  2. HIV
  3. Echinococcus sp.
  4. Plasmodium sp.
  5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  6. 6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.




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