§
6
Meldepflichtige
Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
- der
Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humaner
spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
Formen
- akuter
Virushepatitis
- enteropathischem
hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- virusbedingtem
hämorrhagischen Fieber
- Masern
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Poliomyelitis
(als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
- Pest
- Tollwut
- Typhus/Paratyphus
sowie die Erkrankung
und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch
wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
- der
Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
Gastroenteritis, wenn
-
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 ausübt,
- zwei oder mehr
gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- der Verdacht
einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- die Verletzung
eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- soweit nicht nach
den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
-
einer bedrohlichen Krankheit oder
- von zwei oder
mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in §
7 genannt sind.0L>
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem
Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
(3) Dem
Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten
nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich
zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3
zu erfolgen.
§
7
Meldepflichtige
Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist
bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der
direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf
eine akute Infektion hinweisen:
- Adenoviren;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
- Bacillus
anthracis
- Borrelia
recurrentis
- Brucella sp.
- Campylobacter
jejuni
- Chlamydia
psittaci
- Clostridium
botulinum oder Toxinnachweis
- Corynebacterium
diphtheriae, Toxin bildend
- Coxiella burnetii
- Cryptosporidium
parvum
- Ebolavirus
-
- Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
- Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
- Francisella
tularensis
- FSME-Virus
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus
influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor oder Blut
- Hantaviren
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-B-Virus
- Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
- Hepatitis-D-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Influenzaviren;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
- Lassavirus
- Legionella sp.
- Leptospira
interrogans
- Listeria
monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
- Marburgvirus
- Masernvirus
- Mycobacterium
leprae
- Mycobacterium
tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für
den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis
der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester
Stäbchen im Sputum
- Neisseria
meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen
normalerweise sterilen Substraten
-
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis aus Stuhl
- Poliovirus
- Rabiesvirus
- Rickettsia
prowazekii
- Rotavirus
- Salmonella
Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella
Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella,
sonstige
- Shigella sp.
- Trichinella
spiralis
- Vibrio cholerae
O 1 und O 139
- Yersinia
enterocolitica, darmpathogen
- Yersinia pestis
- andere Erreger
hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3
zu erfolgen.
(2) Namentlich sind
in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden,
soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3
zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich
ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte
Nachweis zu melden:
- Treponema
pallidum
- HIV
- Echinococcus sp.
- Plasmodium sp.
- Rubellavirus;
Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
- 6. Toxoplasma
gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4 Satz 1 zu
erfolgen.
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