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Impfausweis (1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen. (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten:
(4) Für die erste Eintragung ist der Impfausweis von der zuständigen Behörde unentgeltlich abzugeben. |