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§
25
Ermittlungen, Unterrichtungspflichten
des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
(1) Ergibt sich oder ist
anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig,
ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war,
so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an,
insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und
Ausbreitung der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist
anzunehmen, dass jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit
erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert
ist oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger
infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-,
Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es
sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe
übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über
den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm
bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern vermittlungspflichtiger
Organe (§ 9 Satz 2 des Transplantationsgesetzes) hat das
Gesundheitsamt auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes
errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ-
und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des
Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das
Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll, nach
Satz 1 und 2 zu unterrichten.
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