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Schutzmaßnahmen (1) Werden Kranke,
Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die
zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die in den §§
29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1
kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in §
33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann
auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht
zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die
notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine
Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
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