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§
30
Quarantäne
(1) Die zuständige Behörde
hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch
zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt
oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem
Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten
Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten
Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei
Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht
befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch
ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den
seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach
seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen
nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch
Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem
abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.
Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer
anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden.
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz über
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die
Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen
Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu
dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks
dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die
unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können,
abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden.
Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und
schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet
und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des
Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung
erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und
schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für
Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Postsendungen
von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern,
Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder
geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an
solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und
zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung
notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief-
und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und
die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu
abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss,
anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter
Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der
Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte
Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den
erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die zuständigen
Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die
notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das
erforderliche Personal zur Durchführung von
Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung
stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz
2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu
unterhalten.
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