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§
43
Belehrung,
Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen
gewerbsmäßig die in §
42 Abs. 1 bezeichneten
Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen
Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn
durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des
Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes
nachgewiesen ist, dass sie
- über die in §
42 Abs.1 genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach
Absatz 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom
Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten
Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung im
Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine
Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt
sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass
bei einer Person Hinderungsgründe nach §
42 Abs. 1 bestehen,
so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe
nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach §
42 Abs. 1 auf,
sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder
Dienstherrn Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach §
42 Abs.1 begründen,
so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der
Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat
Personen, die eine der in §
42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten
Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und
im Weiteren jährlich über die in §
42 Abs. 1 genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2
zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Satz 1 und 2 findet für Dienstherrn entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach
Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4
sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die
Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in §
42 Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu
halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten
auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden
Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder
einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der
Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach dem
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für
die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den
Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem
Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn
betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten
entsprechend für Personen, die die in §
42 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende
Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken,
wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
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