§
8
Zur Meldung
verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung
sind verpflichtet:
- im Falle des §
6 der feststellende
Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der
stationären Pflege ist für die Einhaltung der
Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt,
in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt
der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Falle des §
7 die Leiter von
Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder
öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
- im Falle der §§
6 und 7 die Leiter
von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 4 und im
Falle des §
7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im Falle des §
6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die
Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- im Falle des §
6 Abs. 1 der
Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht
besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn
der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht
hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht
nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die
Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von
Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine
Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§
9
Namentliche
Meldung
(1) Die namentliche Meldung
durch eine der in §
8 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
- Tätigkeit in
Einrichtungen im Sinne des §
36 Abs. 1 oder 2;
Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 bei akuter
Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus/ Paratyphus und
Cholera
- Betreuung in einer
Gemeinschaftseinrichtung gemäß §
33
- Diagnose beziehungsweise
Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung oder Tag
der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
- wahrscheinliche
Infektionsquelle
- Land, in dem die Infektion
wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und
Staatsangehörigkeit
- Name, Anschrift und
Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
- Überweisung in ein
Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer
anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus
der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
- Blut-, Organ- oder
Gewebespende in den letzten 6 Monaten
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden
- bei einer Meldung nach §
6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach §
22 Abs. 2.
Bei den in §
8 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 genannten
Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(2) Die namentliche Meldung
durch eine in §
8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht, soweit die
Angabe vorliegt
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt, soweit die Angaben vorliegen
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltortes,
soweit die Angaben vorliegen
- Art des
Untersuchungsmaterials
- Eingangsdatum des
Untersuchungsmaterials
- Nachweismethode
- Untersuchungsbefund
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des
Krankenhauses
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden.
(3) Die namentliche Meldung
muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatz 2
gegenüber dem für den Einsender zuständigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender
Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur
von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.
Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat
das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei
mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes
meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den
Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und
Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für
den jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die
gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach
diesem Gesetz verarbeiten und nutzen.
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