Berufsordnung & Gesetze
Therapeuten müssen rechtlich immer auf dem neuesten Stand sein. Berufsordnung, Heilpraktikergesetz, Rahmenhygieneplan und Heilmittelwerbegesetz und andere sind relevant für jeden Heilpraktiker und Therapeuten, der in eigener Praxis tätig ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Themen rund ums Berufsrecht für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Tierheilpraktiker und sonstige Therapeuten zusammengestellt.
Infektionsschutzgesetz – IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfungvon Infektionskrankheiten beim Menschen (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ – IFSG)
Geltung ab 01.01.2001zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 31.10.2006 I 2407
Beim Text dieses Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
1. ABSCHNITT – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Prävention durch Aufklärung
2. ABSCHNITT – KOORDINIERUNG UND FRÜHERKENNUNG
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
3. ABSCHNITT – MELDEWESEN
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 Namentliche Meldung
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
§ 13 Sentinel-Erhebungen
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
4. ABSCHNITT – VERHÜTUNG ÜBERTRAGBARER KRANKHEITEN
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
§ 26 Durchführung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
7. Abschnitt – Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 Abwasser
8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 Rücknahme und Widerruf
§ 49 Anzeigepflichten
§ 50 Veränderungsanzeige
§ 51 Aufsicht
§ 52 Abgabe
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
10. Abschnitt – Zuständige Behörde
§ 54 Benennung der Behörde
11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
§ 58 Aufwendungserstattung
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
§ 62 Heilbehandlung
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
§ 66 Zahlungsverpflichteter
§ 67 Pfändung
§ 68 Rechtsweg
13. Abschnitt – Kosten
§ 69 Kosten
14. Abschnitt – Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
§ 75 Weitere Strafvorschriften § 76 Einziehung
16. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschriften
Inkrafttreten: Nach Art. 5 SeuchRNeuG tritt dieses Gesetz zum 01.01.2001 in Kraft.
Außer Kraft treten dann unter anderem das Bundes-Seuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
Bereits zum 21.07.2000 sind die §§ 37, 38 IfSG in Kraft getreten.
Bereits zum 21.07.2000 ist der §47 BSeuchG außer Kraft getreten.