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Anzeigepflichten
(1) Wer
Tätigkeiten im Sinne von §
44 erstmalig aufnehmen
will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage
vor Aufnahme anzuzeigen.
Die Anzeige
nach Satz 1 muss enthalten:
- eine
beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von
der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur
Erlaubnisfreiheit im Sinne von §
45,
- Angaben
zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie
Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben
zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit
die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren
bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen
Bezug genommen werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für
Personen, die auf der Grundlage des §
46 tätig sind.
(2) Mit
Zustimmung der zuständigen Behörde können die
Tätigkeiten im Sinne von §
44 vor Ablauf der Frist
aufgenommen werden.
(3) Die
zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine
Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist,
insbesondere weil
- für
Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder
Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
- die Voraussetzungen
für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
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