|
Aufgaben
des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für
ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von
Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des
Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§
37 bis 39 und 41 betroffen
sind. |