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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2009

Alles, was Recht ist

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Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser

2009-02-Recht1Kosten der Heilpraktikerausbildung sind steuerlich absetzbar

Aufwendungen für den Erwerb einer Qualifikation als Heilpraktiker/in sind als vorweg entstandene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Heilpraktiker/in abzugsfähig! So urteilte der BFH in einem entsprechenden Verfahren. Die Klägerin hatte den Entschluss, zur Erzielung von Einkünften die Heilpraktikertätigkeit aufzunehmen, hat sich zielstrebig auf diese Tätigkeit vorbereitet, die erforderliche Prüfung abgelegt und erzielt nunmehr Einkünfte, die sich nach einer Anlaufphase allmählich positiv entwickeln und ihrem Lebensunterhalt dienen sollen und können. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts handelt es sich hier nicht um Kosten der Lebensführung in Form von Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig wären, sondern um vollabzugsfähige vorweggenommene Betriebsausgaben.

Physiotherapeuten: eingeschränkte HP-Erlaubnis nach Prüfung

Den Wunsch der Physiotherapeuten, ohne Prüfung die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erhalten, wies das Bundesverfassungsgericht am 26.08. zurück. „Der Beruf ist auf Behandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet und berechtigt nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde.“ Andererseits stehe einer Ausübung der Heilkunde ausschließlich mit der Physiotherapie nichts entgegen, wenn der Antragsteller sich gemäß dem Heilpraktikergesetz einer Überprüfung beim Gesundheitsamt unterziehe, die sich auf das Gebiet der Physiotherapie beschränken kann, dazu sollen die Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie sowie Berufs- und Gesetzeskunde geprüft werden.

PKV müssen Heilpraktikerrechnungen erstatten

Eine private Krankenversicherung (PKV) hatte die Kostenübernahme für eine naturheilkundliche Therapie durch eine Heilpraktikerin bei einer Neurodermitis-Patientin abgelehnt, weil sie diese für medizinisch nicht notwendig hielt. Die Patientin hatte sich mit ihren Beschwerden an die Heilpraktikerin gewandt, da ihr schulmedizinisch nicht geholfen werden konnte. Der Behandlungsansatz der Heilpraktikerin über Orthomolekular-Therapie und Colon-Hydro-Therapie war von der privaten Krankenversicherung als medizinisch nicht notwendig eingestuft worden. Die PKV bemängelte auch den Einsatz hochdosierter Vitamine und ein nicht erkennbares Behandlungsziel, stellte ebenso die gestellte Diagnose und die Besserung der Beschwerden in Frage. Das Gericht entschied: Eine Behandlung ist medizinisch notwendig, wenn es zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen, dabei kommt es nicht auf die Wissenschaftlichkeit der Erkenntnisse an. Naturheilkunde ist in Vorgehensweisen und Handlungsmethoden nicht wissenschaftlich belegt. Ist im Versicherungsvertrag eine Heilpraktikerbehandlung eingeschlossen, muss die PKV die med. Notwendigkeit der naturheilkundlichen Verfahren anerkennen und erstatten. Entscheidend ist allein, ob aus naturheilkundlicher Sicht die Behandlung als vertretbar einzustufen ist. Eine Sachverständige hatte die Behandlungsmethoden bei der Neurodermitis-Patientin als vertretbar eingestuft. Die PKV muss nun 60 % der Behandlungs- und Medikamentenkosten an die Patientin erstatten.

Praxis anmieten:
Auf Nutzungsgenehmigung achten

Bei der Praxisraumsuche wird geraten, sich über Einschränkungen für die Nutzung der Räume zu informieren. Sind die Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung als Praxis oder Büro vorgesehen? Akzeptieren Sie keinen Mietvertrag, der dem Mieter die Besorgung der entsprechenden Nutzungsgenehmigung für die Räume auferlegt. Das könnte letztendlich sogar zur behördlichen Schließung der Praxis führen, während die Verpflichtung, die Miete an den Vermieter bis zum Ende der vertraglichen Mietdauer zu zahlen, weiterbesteht.

Auch unentgeltliches Behandeln ist erlaubnispflichtig.

Das Heilpraktikergesetz belegt nur berufsmäßig betriebene Heilkunde mit dem Erlaubnisvorbehalt. Wer aber daraus folgert, er könne unentgeltliche Heilkunde ohne HP-Zulassung anbieten, irrt. Nur wer dies ausschließlich gelegentlich tut, kann auf die Erlaubnis verzichten. Also Vorsicht: Wer notorisch den gesamten Freundes- und Verwandtenkreis kostenlos behandelt, tut dies berufsmäßig und muss dazu Heilpraktiker sein, seine Tätigkeit und Praxisräume sind anmeldepflichtig.

Keine gesetzliche Behandlungpflicht für Heilpraktiker

Ärzte dürfen nur unter sehr eingeschränkten Umständen die Behandlung eines Patienten ablehnen. Für Heilpraktiker gibt es keine solche gesetzliche Verpflichtung zur Behandlung. Davon unberührt bleibt die Hilfe in Notfällen.

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