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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 4/2013

Beratungen per Telefon.Telefax.E-Mail

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Was alles erlaubt ist – Abgrenzungen zur unzulässigen Fernbehandlung

© mirpic - Fotolia.comTelefonische Beratung ist immer schon fester Bestandteil in Heilpraktikerpraxen gewesen. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker spiegelt dies wider in „Beratung, auch mittels Fernsprecher, ggf. einschließlich einer kurzen Untersuchung“. Auch Beratungen über moderne Kommunikationstechniken (Telefax und E-Mail) nehmen zu. Therapeuten fragen sich, was erlaubt ist, und welche Möglichkeiten sie haben, ohne haftungsrechtlich, berufsrechtlich oder gar strafrechtlich in Konflikte zu geraten.

Abgrenzung zur Fernbehandlung

Rechtswidrig ist Fernbehandlung, wobei es Unterschiede bei Ärzten und Heilpraktikern, Heilpraktiker für Psychotherapie und Heilpraktiker für Physiotherapie nicht gibt. Es kann aus fachanwaltlicher Sicht die Grundfeststellung getroffen werden, dass alles das, was keine Fernbehandlung ist, juristisch zulässig ist.

Definition der Fernbehandlung

„Eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Kranke oder für ihn ein Dritter dem Heilpraktiker, der die Krankheit erkennen und behandeln soll, Angaben über die Krankheit, insbesondere Symptome oder Befunde übermittelt, und dieser, ohne den Kranken gesehen und die Möglichkeit einer Untersuchung gehabt zu haben, entweder die Diagnose stellt und/ oder einen Behandlungsvorschlag unterbreitet. Fernbehandlungen sowie Ferndiagnosen sind unzulässig, da es zu den Pflichten des Heilpraktikers aus dem Behandlungsvertrag gehört, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen. Daran entscheidet sich auch die Frage, ob ein Heilpraktiker einen Patienten zu Hause besuchen muss oder nicht. Dies lässt sich normalerweise nicht per Ferndiagnose entscheiden.“ (Rieger pp., Heidelberger Kommentar Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht, Loseblattsammlung Heidelberg 2011, Stichwort „Fernbehandlung“)

Weitere Abgrenzung: Allgemeine Informationen

Heilbehandlung ist individuell. Gibt ein Therapeut (z.B. auf seiner Homepage oder in Internetforen) allgemeine Informationen, wie Behandlungsmöglichkeiten der Ischialgie mit Procain in der Neuraltherapie nach Hunecke, ist dies keine Heilbehandlung. Folglich kann auch keine unzulässige Fernbehandlung vorliegen. Eine unzulässige Fernbehandlung würde erst dann gegeben sein, wenn aufgrund der Ausführungen auf der Homepage ein Leser beim Therapeuten anruft, seine Beschwerden schildert und sodann über eine Behandlung unterrichtet wird.

Zulässige Beratung per Telefon, E-Mail und Telefax

Problemlos möglich ist eine Beratung von Patienten, die mit ihrer Krankheit bereits in der Behandlung des Therapeuten sind. Telefon, E-Mail und Telefax können bei akuten wie chronischen Krankheiten eine kostensparende und effektive Methode sein, um eine engmaschige Verlaufsbeobachtung, Anpassung der Dosierung usw. durchzuführen. Diese Art der Patientenbetreuung ist Ausdruck einer sorgfältigen, gewissenhaften Behandlung.

Eine neue Erkrankung erfordert eine persönliche Konsultation

Auch wenn der Patient schon lange betreut wird, kann eine neue Erkrankung ohne Praxistermin nicht behandelt werden. Nur der persönliche Kontakt mit dem Patienten reduziert das Risiko der Fehlbehandlung. Wann immer bei Telefon-, Fax- oder E-Mail-Kontakten Anhaltspunkte entstehen, die auf ein eventuell neu zu diagnostizierendes Krankheitsbild hinweisen oder auf eine bedenkliche Entwicklung der bereits bestehenden Krankheit, muss der Patient aufgefordert werden, sich persönlich in der Praxis vorzustellen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verdacht entsteht, dass sich aus einer Bronchitis eine Pneumonie entwickeln könnte, oder wenn ein Kind mit Durchfall droht zu dehydrieren. Die Grenzen zwischen noch Zulässigem und bereits Verbotenem sind im therapeutischen Alltag fließend. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist allen Heilpraktikern zu empfehlen, im Zweifel die Patienten aufzufordern, die Praxis aufzusuchen.

Gute Dokumentation ist wichtig

Entsteht eine solche Situation, ist in der Patientenkartei eine gute Dokumentation erforderlich. Wegen der Besonderheit der Telefon-, Fax- und E-Mail-Kommunikation in der Behandlung ist es empfehlenswert, über die üblichen Dokumentationen hinauszugehen. Kommt es zu einem Zwischenfall, muss sich der Therapeut entlasten und beweisen, dass er den Patienten in die Sprechstunde bestellt hat. Ist die bisherige Beratung per Telefax oder E-Mail erfolgt, sollte die Aufforderung an den Patienten, die Sprechstunde aufzusuchen, zusätzlich auf diesem Wege schriftlich mitgeteilt werden. Bei vorhergehenden telefonischen Beratungen sollte ein Praxismitarbeiter den Patienten zusätzlich noch anrufen und wegen einer Terminvereinbarung nachfragen. Auch dies sollte in der Dokumentation aufgenommen werden, genauso, wie der Sendebericht mit Ausdruck der Aufforderung, die Praxis aufzusuchen, zur Krankenakte zu nehmen ist.

Dauer der zulässigen Behandlung per Telefon, Fax und E-Mail

Können Patienten über einen längeren Zeitraum (z.B. sechs Monate), ohne die Sprechstunde aufzusuchen, betreut werden? Feste Regeln gibt es hier nicht; die Zulässigkeit ist nach den Besonderheiten des Behandlungsfalles zu beurteilen. Therapeuten können sich die Kontrollfrage stellen: Würde ein sorgfältiger, gut ausgebildeter Heilpraktiker die Telefon-, Fax- oder E-Mail-Behandlung fortsetzen oder abbrechen? Aus fachanwaltlicher Sicht empfiehlt sich der Grundsatz: Im Zweifel für die Sicherheit entscheiden und diese Form der Behandlung sofort stoppen.

Dr. jur. Frank A. StebnerDr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

info@drstebner.de

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