|
Zahlungsverpflichteter
(1)
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach §
56 ist das Land, in dem
das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des §
34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das
Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach §
65 ist das Land, in dem
der Schaden verursacht worden ist.
(2)
Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§
60 bis 63 ist zu
gewähren
- in den
Fällen des §
60 Abs. 1 von dem Land,
in dem der Schaden verursacht worden ist,
- in den
Fällen des §
60 Abs. 2
- von
dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des
Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- wenn
bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
- bei
minderjährigen Geschädigten, wenn die
Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben
sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte
des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher
Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein
solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben
ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt hat.
-
in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.
(3) In den
Fällen des §
63 Abs. 1 sind
die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung
verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,
der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
zuständig ist.
|