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Weitere
Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
- einer
vollziehbaren Anordnung nach §
28 Abs. 1 Satz 2,
§
30 Abs. 1 oder §
31, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1,
zuwiderhandelt,
-
entgegen §
42 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz
2, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
42 Abs. 5 Satz 1,
oder §
42 Abs. 3 eine Person
beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
- ohne
Erlaubnis nach §
44 Krankheitserreger
verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen
arbeitet oder
-
entgegen §
52 Satz 1
Krankheitserreger oder Material abgibt.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach §
38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer
durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in §
6 Abs. 1 Nr. 1 genannte
Krankheit oder einen in §
7 genannten
Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in
anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt
der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
(5) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen §
24 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz
2, dieser auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1, eine
Person behandelt.
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