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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 3/2023

Rezepte ausstellen leicht gemacht

Cover

Ein Rezept (Arzneimittelverordnung) ist eine schriftliche Anweisung eines Arztes, Heilpraktikers, Zahn- oder Tierarztes an die Apotheke, ein bestimmtes Medikament abzugeben oder herzustellen. Rezepte wurden früher traditionell auf Latein verfasst und richteten sich an den Apotheker, bestimmte Wirkstoffe bereit und daraus ein Medikament herzustellen. Auch heute noch leitet die Abkürzung „Rp“ für lat. recipe (von recipere) = „nimm!“ imperativ die Kommunikation mit dem Apotheker ein.

Merke: Die Herkunft des Wortes Rezept ist wahrscheinlich aus lat. receptum = Verpflichtung oder praeceptum = Vorschrift, nicht aus dem Verb recipe, entstanden.

Es gibt verschiedene Rezeptarten. Zu den bekanntesten zählen das Kassen- und das Privatrezept.

Das rosa Kassenrezept

Auf dem rosa Rezept werden Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verordnet, die zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen gehören. Diese dürfen nur durch Vertragsärzte innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs ausgestellt werden. Das heißt, ein Zahnarzt z.B. darf keine Anti-Baby-Pille und ein Humanmediziner keine Tierarzneimittel verordnen.

§48 des Arzneimittelgesetzes regelt, dass bestimmte Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an den Verbraucher, also die Patienten, abgegeben werden dürfen. Dazu zählen Arzneimittel mit Wirkstoffen, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, und jene mit Stoffen, für die durch Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht festgelegt ist, da sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ein gewisses Gefährdungspotenzial haben.

Arzneimittelverschreibungsverordnung

In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist nachzulesen, welche Stoffe und Zubereitungen konkret der Verschreibungspflicht unterliegen.

Tipp: Ein regelmäßiger Blick in die Verordnung lohnt sich, denn sie regelt einige Ausnahmen. So ist z.B. der Wirkstoff Lidocain grundsätzlich verschreibungspflichtig. Ausgenommen sind Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie.

Auf der anderen Seite hilft die AMVV, daran zu erinnern, dass Stoffe wie Botox (in der AMVV wörtlich Clostridium botulinum Toxin Typ A und B) und Phospholipide parenteral, also die „Fett-weg-Spritze“, mit Phospholipiden aus Sojabohnen in Deutschland ebenfalls der Verschreibungspflicht unterliegen und deshalb vom Heilpraktiker nicht angewendet werden können.

Präparate, die gemäß §48 verschreibungspflichtig sind, werden mit dem Abgabestatus Rx versehen.

Das Privatrezept

Im Unterschied zum Kassenrezept kann das Privatrezept nicht nur vom Arzt, sondern auch vom Heilpraktiker ausgestellt werden. Während Ärzte darauf auch verschreibungspflichtige Medikamente verordnen können (z.B. Anti-Baby-Pille oder Präparate bei Erektiler Dysfunktion), dürfen Heilpraktiker auf dem Privatrezept nur freiverkäufliche, apothekenpflichtige Arzneimittel aufschreiben.

Medikamente, die im Rahmen einer privaten Versicherung auf einem Privatrezept verordnet werden, müssen zunächst vom Patienten selbst bezahlt werden, können aber später zur Kostenerstattung bei dem Versicherer eingereicht werden. Erhalten gesetzlich versicherte Patienten ein Privatrezept, sind die verordneten Arzneimittel i.d.R. nicht erstattungsfähig.

Das blaue (PKV) Rezept

Obwohl es für Privatrezepte keine spezielle Formatvorgabe (Form und Farbe) gibt, hat es sich jedoch eingebürgert, dass es wie das Kassenrezept im A6-Querformat erscheint und meist von blauer Farbe ist. Dieses Format wird eher von privat verordnenden Ärzten bevorzugt, da es dem rosafarbenen Kassenrezept sehr ähnlich und damit gut mit den vorhandenen Systemen bedruckbar ist. Auch Heilpraktiker dürfen die blauen Formulare benutzen.

Vorteil: Die Abrechnung bei Apotheken und Verrechnungsstellen wird erleichtert.

Nachteil: Der Platz auf dem blauen PKV-Rezept ist mitunter begrenzt.

Lösung: Ein Privatrezept im langen Hochformat verwenden.

Privatrezept im langen Hochformat

Wer regelmäßig z.B. individuelle Teemischungen herstellen lässt oder noch mit der Hand schreibt, kann das Platzproblem beheben, indem er auf ein langes Hochformat zurückgreift.

Vorteil: Ausreichend Platz zum Schreiben. Außerdem kann dem Rezept eine individuelle Note (Corporate Design), ähnlich einer Visitenkarte, gegeben werden.

Nachteil: Unbeliebt bei Apotheken und Verrechnungsstellen.

Wichtig: Wer mit der Hand schreibt, sollte mit einer ordentlichen Handschrift die Abrechnung erleichtern und links auf dem Rezept eine Spalte für die Preisberechnung der Apotheke freihalten.

Welche Angaben gehören auf das Privatrezept?

  • Name, Vorname, Berufsbezeichnung sowie Anschrift der Praxis inkl. Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
  • Datum der Ausstellung
  • Name und Geburtsdatum des Patienten
  • Name des Arzneimittels oder Bezeichnung des Wirkstoffs inkl. Stärke
  • Darreichungsform (z.B. Kapseln, Tropfen)
  • Menge bzw. Packungsgröße (z.B. N1 bis N3)
  • Unterschrift des Heilpraktikers (ggf. Verbandstempel mit Mitgliedsnummer)

Optional und empfehlenswert ist eine Dosierungsanweisung auf dem Rezept oder ein extra Medikationsplan. Eine Orientierung bietet hier §2 der AMVV, der zwar streng genommen nur regelt, welche Angaben auf Kassenrezepten zu machen sind; da aber bestimmte Angaben der Patientensicherheit dienen, sollten sie auch auf dem Heilpraktikerrezept erfolgen.

Wenn ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt werden soll, müssen Sie dem Apotheker eine Anweisung (Subscriptio) geben, wie die Arznei (z.B. ein Infus) zusammengestellt werden soll. Für den Patienten ist eine Gebrauchsanweisung mit Hinweis zur Einnahme erforderlich. In der klassischen Rezeptierkunde wird die Apothekeranweisung in Latein verfasst.

Ohne die Angabe einer Gültigkeitsdauer ist das Privatrezept i.d.R. drei Monate gültig.

Das grüne Rezept

Auch das grüne Rezept ist für Heilpraktiker in der täglichen Praxis eine Option. Es ist ähnlich aufgebaut wie das rosafarbene Kassenrezept und für die Empfehlung von nicht-verschreibungspflichtigen (apothekenpflichtigen) Arzneimitteln gedacht, sofern diese im Rahmen der Behandlung für medizinisch sinnvoll gehalten werden. Patienten, deren gesetzliche Krankenkasse die Kosten für homöophatische, phythotherapeutische und anthroposophische Arzneimittel (OTC-Medikamente) im Rahmen einer Satzungsleistung erstatten, können vom grünen Rezept profitieren. Sie haben die Möglichkeit, das grüne Rezept zusammen mit der Apothekenquittung bei ihrer Krankenkasse einzureichen und ggf. einen individuellen Zuschuss zu erhalten. Je nach Krankenkasse gibt es unterschiedliche Regelungen: Manche erstatten die Kosten nur, wenn der Verordner ein Arzt ist und eine Zusatzqualifikation hat (z.B. Naturheilverfahren, Homöopathie).

Sollten die Kosten der Medikamente auf dem grünen Rezept nicht erstattet werden, besteht für den Patienten immer noch die Möglichkeit, das grüne Rezept zusammen mit dem Beleg der Apotheke als außergewöhnliche Belastung mit der Einkommenssteuererklärung einzureichen. Laut Gesetz werden die o.g. Behandlungsmethoden und damit auch Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“ besonders begünstigt.

Wegweisend ist hierfür ein Urteil des Bundesfinanzhofs Az.: VI ZR 27/13.

Andere Rezeptarten

Außer Kassen- und Privatrezepten gibt es noch das gelbe Rezept für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, das T-Rezept für Ärzte (zur Verschreibung der Stoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid) sowie das Entlassrezept für Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements mit einer Gültigkeit von drei Tagen.

Fazit

Die Verordnung von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten ist ein wichtiger Bestandteil der Heilpraktikerbehandlung und etwas weniger formal geregelt als man denkt. Theoretisch könnten Sie auf einem weißen Blatt oder dem berühmten „Bierdeckel“ rezeptieren, wenn Sie darauf die Angaben machen, die Sie im Artikel finden. Wahrscheinlich macht das aber nicht den besten Eindruck. Deshalb empfehlen wir die Verwendung von Rezeptvordrucken.

Wenn Sie handschriftlich Rezepte ausstellen, achten Sie bitte auf gute Lesbarkeit und verwenden Sie beim Schreiben einen nicht verwischbaren Kugelschreiber, da es sich bei Ihrem Rezept um ein Dokument handelt. Ein Rezept für Fertigarzneimittel auszustellen ist einfach; wer jedoch regelmäßig Individualrezepturen verschreiben möchte, sollte sich entsprechend fortbilden und einen guten Dialog zu seiner Apotheke pflegen.

Der VUH stellt Ihnen das Musterrezept aus diesem Beitrag im internen Mitgliederbereich als Download zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen beim Rezeptieren viel Erfolg!

Sonja Kohn
Heilpraktikerin, Mitglied im Vorstand des VUH

info@heilpraktikerverband.de

Foto: © Jeanette Dietl I adobe.stock.com

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