STEUER UND BUCHHALTUNG – TEIL 1
In meinem neuen Video (s. QR-Code) spreche ich mit Daniel Borschel über die Basics einer Buchhaltungssoftware. Eine berufliche Tätigkeit im Gesundheits-, Wellness-, Präventions und Beratungsbereich ist für viele mit einem hohen Maß an persönlicher Erfüllung verbunden – bis die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Steuererklärung mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ansteht. Wir wollen Sie ermutigen, sich von Beginn an der Herausforderung „Steuer und Buchhaltung“ zu stellen, sodass Sie als Soloselbstständige über Ihr Unternehmen Bescheid wissen.
FORMALE EINORDNUNG
Erste Hürde ist die Einordnung: freier Beruf, freiberuflich, Gewerbe? Ist die Tätigkeit ein Katalogberuf (freier Beruf) oder „ein ähnlicher Beruf“ gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG? Hiervon hängt die Art der Buchhaltung ab und ob wir ein Gewerbe gemäß § 14 GewO anmelden bzw. Gewerbesteuer zahlen müssen, IHK-Pflichtmitglied werden etc. Heilpraktiker (und HP für Psychotherapie) werden als freie Berufe eingestuft und in den Katalogberufen geführt. Coaches, Systemische Berater, Trainer, Psychologische Berater, Massagepraktiker und Lebensberater fallen nicht automatisch in den Bereich der freien Berufe. Hier wird darauf abgestellt, ob die Tätigkeit hinsichtlich Ausbildung und Ausübung mit einem Katalogberuf vergleichbar ist.
Ein entscheidendes Kriterium ist die „eigene schöpferische Tätigkeit“. Das Finanzamt prüft individuell und stuft die Tätigkeit häufig als „gewerblich“ ein – mit Konsequenzen: Gewerbesteuerpflicht ab 24500,- € Gewinn, Pflicht zur doppelten Buchführung bei Überschreiten der Umsatz- sowie Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Umsatzgrenze liegt aktuell bei 800000,- €, die Gewinngrenze bei 80000,- €. Werden diese übertroffen, reicht eine einfache EÜR nicht mehr aus. Beispiel: Massagepraktiker werden oft als Gewerbetreibende eingestuft, ebenso Geistheiler – ihnen hat das Bundesverfassungsgericht sogar die Anmeldung eines Gewerbes empfohlen (Geistheiler-Urteil, 2004).
FAZIT
Das Thema „Einordnung“ verursacht immer noch Unsicherheit. Dies spricht für eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband (z. B. WBG), um sich bereits vor und während der Berufsausübung in Mitgliederforen sowie -zeitschriften zu informieren. Wer mag, kann im Rahmen des Gründungsprozesses eine verbindliche Anrufungsauskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO beim Finanzamt einholen. Dann kann der erforderliche steuerliche Erfassungsbogen via ELSTER (elektronische Steuererklärung, Online-Angebot der Finanzbehörden) auch korrekt ausgefüllt werden.


