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Erstellt: 16. März 2026

Wer darf was?

Naturheilkunde 5 Minuten

HEBAMMEN/ENTBINDUNGSPFLEGER UND HEILPRAKTIKER

Hebammen 1) und Heilpraktiker – auf den ersten Blick sehr unterschiedliche Arbeitsbereiche. Ist das wirklich so? Gerade bei invasiver Tätigkeit stellt sich die Frage, wann Hebammen eine Heilpraktiker-Erlaubnis benötigen. Hier lohnt sich ein genauerer Blick in die Gesetzeslage, denn erstaunlich viele Fragen lassen sich so schnell klären. 

RECHTLICHER RAHMEN FÜR HEBAMMEN

Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland stark reglementiert. Nachdem Anwärter einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bei der zuständigen Stelle gestellt haben und diesem stattgegeben wurde, ist in der Folge eine Vielzahl von Pflichten und Regelungen zu beachten, wobei die Vorgaben in den einzelnen Bundesländern zum Teil unterschiedlich sind. So ist in der Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen des Landes Schleswig-Holstein (HebBVO) in § 2 eine Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten, die Hebammen selbstständig und umfassend durchführen: 

1. eine Schwangerschaft feststellen 

2. die physiologisch verlaufende Schwangerschaft mit Untersuchungen beobachten, überwachen und Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden leisten 

3. Frauen und Familien auf Geburt, Wochenbett und Elternschaft vorbereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen/Säuglings beraten 

4. belastende Lebenssituationen sowie psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien erkennen und auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinwirken 

5. über Untersuchungen aufklären, die für eine frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften, Regelwidrigkeiten und Komplikationen der Schwangerschaft erforderlich sind 

6. Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in Schwangerschaft, bei Geburt, während Wochenbett und Stillzeit erkennen und angemessene Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung ergreifen 

7. Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der 12. Woche begleiten 

8. während der Geburt Frauen betreuen und das ungeborene Kind mithilfe klinischer und technischer Mittel überwachen 

9. physiologische Geburten bei Schädellage durchführen 

10. im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchführen 

11. erforderlichenfalls Dammschnitte durchführen und unkomplizierte Risse oder Dammschnitte nähen 

12. die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Regelversorgung zur Weiterbehandlung übergeben 

13. Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe leisten 

14. im Notfall und bei Abwesenheit eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, v. a. die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich ggf. eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einleiten und durchführen 

15. im Notfall Wiederbelebungsmaßnahmen bei Frau und Neugeborenem durchführen 

16. das Neugeborene und die Frau nach der Geburt, im Wochenbett und in belastenden Lebenssituationen bis zu 1 Jahr nach der Geburt untersuchen, beraten, pflegen und deren körperlichen und seelischen Gesundheitszustand überwachen 

17. über Fragen der Familienplanung aufklären und beraten 

18. die angewandten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett dokumentieren 

19. wichtige Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung ausstellen 

Weiter führen Hebammen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, v. a. Maßnahmen der Erstversorgung von Frau und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen. Nach § 3 ergibt sich die Verpflichtung, bei Verdacht auf Regelwidrigkeiten die Hinzuziehung eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen. 

ARZNEIMITTEL

Für Arzneimittel existieren auch konkrete Anweisungen. In Bayern gibt die Bayerische Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (BayHebBO) vor, was zulässig ist. So findet sich in § 4 Arzneimittel eine Regelung, nach der Hebammen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen, v. a. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist. 

Sie dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden und verabreichen: 

  • bei Gefahr oder Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ein Doktor nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung ins Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate zur Blutstillung 

  • zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus wehenhemmende Mittel 

  • im Fall des Nähens einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum 

AKUPUNKTUR

Für Akupunktur als Behandlungsmethode sieht z. B. § 3 der Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (HebBO) eine Regelung vor, dass Hebammen im Rahmen des Berufsbildes bei Beschwerden, die keiner Hinzuziehung eines Arztes gemäß § 9 des Hamburgischen Hebammengesetzes (HmbHebG) bedürfen, in der Schwangerschaft, bei Geburt, im Wochenbett und der Stillzeit Akupunktur anwenden können, sofern sie eine dafür geeignete Aus- oder Fortbildung absolviert haben. Hier wird deutlich, dass Hebammen auch invasiv tätig werden und eine Reihe von Maßnahmen eigenständig ausführen dürfen. Was sie nicht dürfen, ist die Ausübung von Heilkunde. Dies ist Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. 

RECHTLICHER RAHMEN FÜR HEILPRAKTIKER

§ 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) regelt, dass derjenige, der die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, dazu der Erlaubnis bedarf. In Abs. 2 wird bestimmt, dass Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ist, auch wenn diese im Dienste von anderen ausgeübt wird. Hier wird deutlich, dass es sich um eine weit gefasste Definition handelt. 

Interessanterweise dürfen Heilpraktiker keine Geburtshilfe leisten. Das Gesetz über das Studium sowie den Beruf von Hebammen (HebG) bestimmt in § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeit, dass zur Leistung von Geburtshilfe außer Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt sind – Ausnahmen bilden Notfälle. Geburtshilfe umfasst dabei die Beaufsichtigung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an über Hilfe unter der Geburt bis hin zur Überwachung des Wochenbettverlaufs. 

FAZIT

Hebammen dürfen vieles, nicht aber Heilkunde eigenständig ausüben. Wer das als Hebamme möchte, bedarf der Erlaubnis. Wenn eine umfassende Betreuung und Behandlung stattfinden soll, findet eine Ausübung von Heilkunde statt. Nur besteht weitgehende Behandlungsfreiheit. Dazu kommt: § 5 Heilpraktikergesetz bestimmt, dass derjenige, der Heilkunde ausübt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt wird. Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht anzuraten und einen Heilpraktiker zur Mitbehandlung hinzuzuziehen. 

Birgit Schröder

Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

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