Paracelsus Heilpraktikerschulen
0261 95 25 20
Infoveranstaltungen

Paracelsus Magazin Ausgabe 06/2026

Zur Ausgabe
Coaching und Management

Erstellt: 27. Oktober 20266 Minuten

Der Heilpraktikerbrief

Wie Sie einen heilkundlichen Bericht schreiben – Teil 2

In diesem Doppelbeitrag erhalten Sie Tipps für die Erstellung verschiedener Atteste und Berichte. In Teil 1 (Paracelsus 05.26) habe ich Grundlagen, Inhalte und Aufbau einer Krankheitsbescheinigung sowie eines Befundberichts im Interesse des Patienten vorgestellt. Nun widme ich mich der Kommunikation mit Behörden und Versicherungen. 

Schriftliche gutachterliche Äußerung

Diese erfolgt in der Heilpraktikerpraxis meist im Rahmen der Beantwortung von Versicherungsfragen. Die Zusatzversicherung oder private Krankenversicherung des Patienten möchte sich einen Überblick des Krankheitsgeschehen Ihres Patienten verschaffen. Er reicht Ihnen einen Fragebogen mitsamt Entbindung von der Schweigepflicht ein. 

Hinweis: Die Schweigepflichtentbindung muss hinreichend konkret sein, d.h. auf einen bestimmten Zeitraum oder Anlass begrenzt und zu einem konkreten Zweck. Es muss klar sein, welche Informationen weitergegeben werden dürfen, da Ihr Patient das Recht auf informelle Selbstbestimmung hat. Nicht zulässig sind „Blanko-Schweigepflichtentbindungen“ ohne Bezug zu einem konkreten Fall oder in unbestimmte Zukunft. 

Obwohl das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) rechtlich unverbindlich ist, ziehen es die Versicherer mangels amtlicher Gebührentaxe als Erstattungsgrundlage heran. 

Wie abrechnen?

Für die Abrechnung gilt Ziffer 11.2 – die Bundesbeihilfe hat hierfür Ziffer 11.2 B vorgesehen. Der GebüH-Rahmen bewegt sich zwischen 10,30 € und 20,50 €. Die Bundesbeihilfe erkennt 16,- € an. Der Schwellenwert liegt bei einigen Beihilfen bei 40,22 €. 

Ablauf

In der Regel erhalten Sie von der Versicherung ein vorbereitetes Antwortschreiben, das ein paar knappe Leerzeilen für Ihre handschriftliche Beantwortung vorsieht. Die Form des Berichts ist somit vorgegeben und muss lediglich mit dem, was in Ihrer Patientendokumentation steht, befüllt werden. Es empfiehlt sich, das Schriftstück vor dem Ausfüllen zu kopieren, um einen „Probelauf“ zu machen, ob man mit dem zur Verfügung gestellten Platz auskommt. Bei Mehrbedarf ist eine schriftliche Anlage sinnvoll. 

Die Bögen können eine Überschrift tragen, z.B. „Naturheilkundlicher Bericht“ oder „Auskunft für“, gefolgt von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten. Dann werden i.d.R. folgende Auskünfte abgefragt: • Wie lautet die vollständige „gesicherte“ Diagnose? Oder: Nennen Sie bitte die vollständigen Diagnosen und die einzelnen Behandlungszeiträume seit (Datum), Behandlungszeitraum (von-bis), Befund erhoben am (Datum), Patient mitgeteilt am (Datum); Sonstige Diagnosen • Welche Angaben wurden zur Krankengeschichte gemacht, v.a. über die Zeit, als die Merkmale dieser Erkrankung zum ersten Mal auftraten? Oder: Wurden Angaben zur Krankenvorgeschichte gemacht? Wann traten, nach Angabe des Patienten, die o.g. Krankheiten erstmalig auf? • Seit wann ist der o.g. Patient bei Ihnen in Behandlung? • Welcher Genese ist/sind die Erkrankungen? • Wurde (Name Patient) aufgrund der o.g. Erkrankung bereits in der Vergangenheit von Ihnen behandelt? Bitte stützen Sie Ihre Angaben bei ambulanten Behandlungen auf den Zeitraum bis zu 3 Jahren vor dem (Datum). • Wurde der Patient seit (Datum) anderweitig behandelt [ ] nein [ ] ja, durch (Name und Anschrift des Arztes/ Krankenhauses und Diagnose, ggf. Beiblatt benutzen). Oder: Ist Ihnen bekannt, ob (Name) deshalb schon anderweitig untersucht/behandelt wurde? Falls ja, bitte die Untersuchungs- und Behandlungstage sowie die Anschrift des Leistungserbringers angeben. [ ] nein [ ] ja, am: (Datum), Leistungserbringer: (Name und Anschrift) 

Abschließend folgen Zeilen für Ort, Datum, Unterschrift und Stempel. 

© Antonioguillem I adobestock.com

Befundbericht im Auftrag eines Gerichts

Eine Anfrage vom Gericht kommt selten vor. Ihr Patient hat Sie dann dort benannt und angegeben, von Ihnen behandelt worden zu sein. Sie werden z.B. gebeten, einen schriftlichen Befundbericht zu erstatten, indem Sie die in der Anlage beigefügten Fragen beantworten, und diesen Bericht 3-fach zu übersenden. Unterlagen, auf die Sie Bezug nehmen, sind im Original (gegen Rückgabe) oder abschriftlich beizufügen, ggf. erhalten Sie noch weitere Hinweise. 

Der „Gerichts-Fragenkatalog“ kann wie folgt aufgebaut sein und ist möglicherweise ein Standardfragenkatalog, der sonst primär an Ärzte geht. Sie beantworten das, wozu Sie Angaben machen können. 

Befundbericht (Fragenkatalog)

Auskunft betreffend (Name und Anschrift Patient) über den Zeitraum der Behandlung bis heute: • Seit wann fanden Behandlungen statt, und wann zum letzten Mal? • Welche Beschwerden wurden geäußert – soweit die Gesundheitsstörungen jetzt noch bestehen? • Welche Befunde haben Sie erhoben (z.B. Blutdruckwert, Ergebnisse Laboruntersuchungen; genaue Angaben auch über Art und Zeitpunkt der Befunderhebung)? • Welche Diagnosen haben Sie gestellt? • Haben Behandlungen und Untersuchungen in Kliniken stattgefunden (wann, wo und mit welchem Ergebnis)? • Für welchen Zeitraum wurde eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, ggf. durch wen? • Haben sich nach Ihren Unterlagen die Befunde erheblich verschlechtert oder deutlich gebessert? Sind neue Leiden hinzugekommen oder alte weggefallen? Wann sind Veränderungen im Gesundheitszustand eingetreten? • Wo können weitere Unterlagen angefordert werden? 

Sie schließen mit Ort, Datum, Unterschrift und Stempel ab. 

Ihre Vergütung erfolgt dann nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). 

Antrag auf Psychotherapie bei PKV

Psychotherapeutische Leistungen eines Heilpraktikers (für Psychotherapie) werden i.d.R. nur von Privaten Krankenversicherung erstattet, wenn die Psychotherapie vor Beginn der Therapie vom Leistungsträger genehmigt wurde. Dafür ist es erforderlich, dass der Patient vorab einen Antrag bei seinem Versicherer stellt. 

Wichtig: Die Leistung ist nicht in allen Tarifen enthalten. 

Der Antrag kann teils formlos (kurzes Anschreiben genügt), teils mithilfe spezifischer Formulare des Versicherers gestellt werden und sollte möglichst zeitnah nach dem Erstgespräch erfolgen. Angaben, die Sie als Heilpraktiker ggf. für die PKV ergänzen müssen, sind die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose, die Art der Behandlung (Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, ggf. Richtlinien oder andere psychotherapeutische Verfahren), die voraussichtliche Dauer/Frequenz, das Honorar pro Sitzung sowie die geschätzten Gesamtkosten. 

Fazit: Nur Mut!

Für die meisten Heilpraktiker heißt es: „Learning by doing“. Meine ersten Briefe haben mich halbe bis ganze Arbeitstage gekostet und gingen mir an die Substanz. Aber ich habe einen hilfreichen Tipp für Sie: Regelmäßiges Training spart Nerven und Arbeitszeit. Das Verfassen von heilkundlichen Berichten und Heilpraktikerbriefen sollte immer wieder geübt werden. Abschließend verweise ich gerne auf einen Musterbrief, den Sie im internen Mitgliederbereich des VUH finden. 

Bei Fragen sprechen Sie unsere Experten über die Foren an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. 

Exkurs: Diagnosen (ICD-10)

Die Angabe von ICD-10-Codes auf Rechnungen ist für Heilpraktiker nicht verpflichtend, kann jedoch die Erstattung für den Patienten erleichtern. 

ICD enthält nicht nur gesicherte Diagnosen, sondern auch „Zustände“ oder „Probleme“, die Patienten mitbringen. Diese können aus verschiedenen Gründen nicht genauer diagnostiziert werden oder sind eigenständige, wichtige Probleme, die Ihre fachkundige Beratung erfordern (R00-R99). Z-Diagnosen gelten als „gesundes Leiden“ (= nicht krank). Es handelt sich um Kontaktanlässe. Entsprechend werden Leistungen im Zusammenhang mit R- und Z-Diagnosen oft als „nicht medizinisch notwendig“ angesehen, weswegen häufig nichts erstattet wird. 

Gelistet sind auch Symptome (25% aller Beratungsanlässe), die Leitsymptome sein können; Symptomengruppen bzw. Syndrome (weitere 25% aller Beratungsanlässe), die u.U. auf Grunderkrankungen fußen; Krankheitsbilder, die ohne beweisende Diagnostik behandelt werden können (40% aller Beratungsanlässe), Arbeitsdiagnosen (10% aller Beratungsanlässe), die gesichert werden können, manchmal aber nicht gesichert werden dürfen (Arztvorbehalt), weswegen für Ihren Befund lediglich die Angabe einer Verdachtsdiagnose bleibt. 

Wichtig: Ihre heilkundliche Diagnose ist aus Sicht eines Patienten nicht weniger Wert. Sie liefert dafür wertvolle ergänzende oder wegweisende Hinweise. 

Sonja Kohn

Sonja Kohn

Heilpraktikerin, Zweiter Vorstand des VUH e.V.

info@heilpraktikerverband.deAlle Beiträge von Sonja Kohn

Auch interessant

Passende Seminare