aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/2017
Fachanwalt Dr. Stebner antwortet!
? Untervermietung eines Praxisraumes
Ich möchte einen meiner Praxisräume an eine Kollegin vermieten. Die Praxisräume habe ich gemietet. Was ist bei der Untervermietung rechtlich zu beachten?
! Mit der Untervermietung muss der Vermieter einverstanden sein. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit dem Untervermieter. Am besten können Sie hierzu Formularmietverträge verwenden, die dann für die Untervermietung abzuändern sind. Formularmietverträge können gekauft werden bei den Vereinen Haus und Grund (eher vermieterfreundlich) und Deutscher Mieterbund (eher mieterfreundlich).
Sind in der untervermieteten Praxis und den anderen Räumen Berufsträger wie hier tätig, die der Schweigepflicht unterliegen, muss darauf geachtet werden, dass diese gegenseitig eingehalten wird, z.B. kein Zugang des anderen zu den Dokumentationen. Schließlich darf durch die Gestaltung der Praxisschilder und sonstiger Werbung nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis. Auch eine Praxisgemeinschaft sollte ausgeschlossen werden, weil dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht. Eine Praxisgemeinschaft würde schon dann vorliegen, wenn nicht nur der Behandlungsraum vermietet wird, sondern auch der Warteraum, sanitäre Anlagen und die Empfangszone gemeinsam genutzt werden.
? Markenschutz für meinen Homepagenamen
Ich habe eine Anfrage bekommen, ob mein Homepagename, der auch gleichzeitig meine Praxisbezeichnung ist, geschützt sei, da man sich auch gerne so nennen würde. Eigentlich hatte ich bisher nicht das Bedürfnis, diesen Namen zu schützen, fürchte aber jetzt, dass jemand anderes diesen Begriff schützen könnte (und damit müsste ich mir einen neuen Namen suchen, oder?). Können Sie mir Infos geben, ob das Sinn macht?
! Wenn eine Bezeichnung oder ein Bild hinreichend individualisiert sind, kann ein Schutz nach dem Markengesetz (www.gesetze-iminternet.de) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden. Es handelt sich um eine gesteigerte, eindeutige Form des Schutzes, weil eine Eintragung im Markenregister besteht und eine Urkunde ausgestellt wird. Wort und/oder Bild sind dann eindeutig definiert. Über die Kosten können Sie sich auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes unterrichten. Dort stehen auch Anträge zur Verfügung. Der Antrag auf Eintragung kann von Ihnen selbst vorgenommen werden. Kommt es zu einer Beanstandung der Behörde, können Sie immer noch überlegen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Ohne Markeneintragung ist der Verwender jedoch rechtlich nicht schutzlos. Ein Namensschutz ergibt sich aus § 12 BGB. Wird die Marke beruflich genutzt, ergibt sich darüberhinaus ein Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung auch dann irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke bzw. einem anderen Kennzeichen eines Wettbewerbers hervorruft. Sie können also auch ohne Markeneintragung die Verwendung des Namens grundsätzlich untersagen.
? Herstellung einer Creme in meiner Praxis für meine Patienten
Wie ist die Rechtslage, wenn ich den Patienten eine kosmetische Creme aus der Apotheke verordne und diese dann mit PRP anmische? Darf ich das überhaupt, oder ist es sinnvoller, mit einer Apotheke zusammenzuarbeiten, die dann die Creme anmischt? Das ist jedoch schwieriger, da ich dann das PRP an den Apotheker geben muss und damit auch keinen Überblick und Einfluss mehr über die Verwendung habe. Ich stelle mir vor, quasi eine homöopathische Creme herzustellen.
! Heilpraktiker haben nach § 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz (www.gesetze-im-internet.de) die Erlaubnis, Arzneimittel in ihrer Praxis herzustellen, wenn diese zum sofortigen Verbrauch während der Sprechstunde bestimmt sind. Die Arzneimittelherstellung kommt häufig vor und liegt bereits dann vor, wenn z.B. zwei homöopathische Arzneimittel auf eine Spritze gezogen werden. Die homöopathische Creme ist ein Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz und soll Patienten mitgegeben werden. Dis ist rechtswidrig, weil auch selbst hergestellte Arzneimittel in der Heilpraktikerpraxis nur dort angewendet werden. Geben Sie den Patienten auch nur kleinste Mengen mit nach Hause, besteht ein Verstoß gegen das Apothekenmonopol, was eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arzneimittelgesetz sein kann. Sie müssen deshalb mit einem Apotheker zusammenarbeiten.
Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht