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Erstellt: 15. Juli 2026

Wer darf was?

Naturheilkunde 5 Minuten

HYPNOSE-ANGEBOT BEWERBEN – WAS ERLAUBT IST UND WAS NICHT

Das Nutzen der Trancefähigkeit des Menschen (Hypnose) hat eine lange Tradition und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Das Thema wirft aber auch eine Reihe von Rechtsfragen auf, auf die ich jetzt eingehen werde. 

RECHTLICHE RAHMEN

Hypnose darf, wenn sie nicht (!) zu heilkundlichen Zwecken eingesetzt wird, ohne Beschränkung angeboten werden. Genau das kommt in Betracht im Bereich von Gesundheitsprävention, Persönlichkeitsentwicklung und Stressbewältigung. Bei (Zahn-)Ärzten, Psychotherapeuten oder Heilpraktikern ist sie Teil des erweiterten Leistungsspektrums oder wird separat ausgeschrieben. 

Entscheidend ist das angestrebte Ziel: Wird Hypnose zur Diagnose, Heilung oder Linderung von Krankheiten eingesetzt und liegt eine Ausübung der Heilkunde vor, ist nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) eine Heilerlaubnis erforderlich. Insofern gibt es keine „Besonderheiten“. Ein sektoraler Heilpraktiker ist dabei (wie üblich) beschränkt auf den Bereich, für den die Bestallung erteilt wurde. 

POTENZIELLE GEFAHR AUSSCHLAGGEBEND

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011 (Az. 2 StR 580/10) geht hervor, dass die unerlaubte Ausübung der Heilkunde, hier der „Synergetik-Therapie“, strafbar ist. Die Angeklagte hatte in ihrer Wohnung solche Therapien durchgeführt. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre sollen anhand von in Tiefenentspannung auftretender innerer Bilder unverarbeitete Erlebnisse sowie Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Zu Werbezwecken war auf einer Website der Beklagten, auch mit Flyern um Menschen mit psychischen Problemen geworben worden. Sie gelangten während der Therapiesitzungen in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins und erlebten Gedächtnisbilder, welche sie der Angeklagten mit damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. 

Mitunter war die Behandlung von Affektzuständen begleitet, und Klienten wurden teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung des Erlebten fand im Einzelnen nicht statt. Die Angeklagte besaß keine Heilerlaubnis nach § 1 HeilprG. 

Zwar wurden bei keinem Klienten, welche jene Angeklagte aufgesucht hatten, durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht, dennoch verurteilte ein Landgericht die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG) in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. In den der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen war vom Gericht die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung für wahrscheinlich erachtet worden. Eine Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 111/2011 vom 22.06.2011, auf: bundesgerichtshof.de) 

Um strafrechtliche Risiken zu minimieren, ist es absolut wichtig, die Grenzen der Heilkunde zu beachten. Schlussfolgerung: Medizinische Hypnose darf nur bei erteilter Heilerlaubnis angeboten werden. Wer dieses nicht beachtet, riskiert gemäß § 5 HeilprG eine Geld- oder Freiheitsstrafe. 

WERBEMÖGLICHKEITEN

Hypnose gehört zu den Verfahren, bei denen ein Wirksamkeitsnachweis bislang fehlt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur zurückhaltend geworben werden sollte. Existiert kein gesicherter Nachweis über die Wirksamkeit von Methoden oder bei bestimmten Indikationen, können bei medizinischen Laien durch entsprechende Werbung falsche Vorstellungen hervorgerufen werden. Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens ist nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht (BGH-Urteil vom 23.10.1970, I ZR 86/69). Außerdem sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach allen anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH-Pressemitteilung Nr. 22/1013, BGH-Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11). Schlussfolgerung: Um kein Abmahnrisiko einzugehen, ist unbedingt Vorsicht geboten, wenn es um Werbung für Hypnose gehen soll. 

ABMAHNUNGEN

Das Risiko v. a. eines Webauftritts besteht darin, von Mitbewerbern und/oder Wettbewerbsvereinen auf Unterlassen in Anspruch genommen zu werden. Weil eine Information im Internet von beliebig vielen Personen einsehbar ist, muss bei der Formulierung von Werbetexten besonders vorsichtig vorgegangen werden. Das bedeutet, dass es nicht zu empfehlen ist, angebotene Verfahren genauer zu erläutern, sondern dies erst im persönlichen Kontakt mit Klienten zu tun. 

Im Zweifel ist weniger an dieser Stelle mehr, da viele Aussagen mehr auf Erfahrungswerten als auf Studien beruhen, die einer rechtlichen Auseinandersetzung Stand halten können. Abgemahnt werden Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Gegen einen (fairen) Wettbewerb verstößt, wer z. B. irreführend handelt. Was unter Irreführung speziell bei der Werbung der Heilberufe zu verstehen ist, regelt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (§ 3 HWG). Beide Gesetze bilden das rechtliche Fundament für Werbung auf dem Gebiet medizinischer Behandlungsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen das HWG ist immer auch ein Verstoß gegen das UWG. Im Abmahnschreiben heißt es dann z. B.: „Verstoß gegen § 3 Heilmittelwerbegesetz in Verbindung mit §§ 1, 3, 5 Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb“. Unlauter und hiermit irreführend handelt, wer z. B. Behauptungen aufstellt, die er durch entsprechende Studien nicht belegen kann – während Mitbewerber diese Behauptungen nicht aufstellen, eben weil sie diese nicht belegen können. Damit verschafft sich der Abzumahnende einen „unlauteren Wettbewerbsvorteil“ gegenüber seinen Mitbewerbern. Schlussfolgerung: Für Verfahren außerhalb der Schulmedizin (u. a. Hypnose) sollte nur mit Einschränkungen geworben werden. Das bedeutet: keine Heilversprechen, Indikationen, Wirkaussagen oder bewertende Aussagen. Es ist bei Hypnose-Angeboten zu empfehlen, anzugeben, dass es sich um eine nicht-anerkannte Behandlungsform handelt bzw. die Schulmedizin oder die naturwissenschaftlich orientierte Medizin dieses Verfahren nicht anerkennt. 

FAZIT

Ausschlaggebend ist, ob Hypnose zu medizinischen Zwecken genutzt wird oder nicht. Wer Hypnose zur Entspannung oder zur Steigerung des Wohlbefindens anbietet, benötigt keine Heilerlaubnis. Anders sieht es aus, wenn das Ziel ist, psychische oder körperliche Erkrankungen zu lindern oder zu heilen. Damit liegt eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung vor. Allgemein problematisch ist, dass Begriffe wie Hypnosecoach, Hypnotiseur oder Hypnosetherapeut nicht geschützt sind. Es gibt auch keine staatlich geregelte Ausbildung. Das hat zur Folge, dass die Qualifikation der Anbieter sehr unterschiedlich ist und Kunden es schwer haben, diese zu beurteilen. Seriöse Werbung sollte sachlich beschreiben, was realistisch möglich ist – und keine Erwartungen wecken, die sich nicht erfüllen lassen. Wer diese Punkte im Blick behält und keine Heilversprechen macht, minimiert sein Abmahnrisiko. 

Birgit Schröder

Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

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