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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 4/2017

Aktuelles vom VUH

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Heilpraktikerrecht: Änderung des Heilpraktikergesetzes in Kraft

Folgende Artikel des „Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III“ sind für uns und unsere angehenden Kolleginnen und Kollegen wichtig:

Art. 17e PSG III – Änderung des Heilpraktikergesetzes

§ 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“

Art. 17f PSG III – Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Buchstabe: „i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Die folgenden Sätze werden angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“

Art. 18 PSG III – Inkrafttreten

(4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016, S. 3191


Rechtsfrage des Monats: WhatsApp und Schweigepflicht

Haben Sie vielleicht auch schon mal einen Termin mit Ihrem Klienten über WhatsApp, Facebook oder per E-Mail vereinbart? Unsere Rechtsfrage des Monats ist diesmal ziemlich brisant: Wie steht es um unsere Schweigepflicht, wenn wir diese Wege nutzen, um unsere Patientenkontakte zu pflegen? Antwort gibt wie immer unser Fachanwalt Dr. jur. Frank Stebner.

Frage: Ich habe auf meinem Mobiltelefon die Nummern meiner Klienten gespeichert. Verstoße ich gegen die Schweigepflicht, wenn ich WhatsApp nutze,

1. ohne dieses Medium mit den Klienten zu nutzen?

2. wenn ich mit Klienten nach Absprache auch per WhatsApp kommuniziere?

Antwort: WhatsApp, E-Mail usw. sind keine Kommunikationswege, die vor dem Zugriff Dritter sicher geschützt sind. Sie sollten deshalb das Einverständnis Ihrer Patienten einholen und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Ihr Dr. F. Stebner, RA

Ergänzung der Redaktion nach Absprache mit Herrn Dr. Stebner:

Grundsätzlich verstoßen Sie nicht gegen die Schweigepflicht, wenn Sie sich über die o.g. Wege mit Ihren Patienten austauschen. Wenn Ihr (potenzieller) Patient z.B. von sich aus via E-Mail Kontakt aufnimmt, können Sie davon ausgehen, dass die von ihm benutzte E-Mail vertraulich ist.

Man wird vom Heilpraktiker nur erwarten können, dass er dann, wenn er aufgrund der Umstände erkennt, dass ein Kommunikationsweg unsicher und für den Patienten nachteilig sein kann, diesen Weg unterbindet oder ausdrücklich das Einverständnis (u.U. am besten schriftlich bestätigt) einholt. Beispiel: Der (potenzielle) Patient nutzt eine E-Mail-Adresse, die erkennbar einem (oder seinem) Unternehmen (Firma) zugeordnet ist.

Generell empfehlenswert ist daher, dass Sie Ihren Patienten einen „Kommunikationsbogen“ ausfüllen lassen. Hier kann Ihr Patient genau festlegen, über welche Wege er vertraulich/ persönlich mit Ihnen in Kontakt stehen möchte.

Wichtig ist zudem, dass Sie als Heilpraktiker streng darauf achten, dass erkennbar keine fremden Personen mitlesen können. Beispiel: Es wird eine Patienteninformation mit Einverständnis des Patienten versendet. Bei einem Sammelversand der Information muss also ein Blind-Copy-Versand (Bcc) verwendet werden.

Quelle: www.heilpraktikerverband.de

Foto: © stockpics / fotolia.com

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