Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser
HP Prüfungsort kann man sich aussuchen
(gewissermaßen)
Anwärter auf die amtliche Zulassung nach dem
Heilpraktikergesetz
können praktisch selbst bestimmen, wo sie geprüft werden. Analog
Gewerberecht wird nämlich
die Amtstelle zuständig, in deren
“Sprengel” (Zuständigkeitsbereich) beabsichtigt ist, die Tätigkeit
aufzunehmen. Gibt es keine bestimmte Niederlassungsabsicht, ist
die Amtsstelle des Wohnorts zuständig. Wer also
einen anderen
Prüfungsort wünscht, muß mit Hinweis auf seine dortige Niederlassungsabsicht
die Zulassung dort
beantragen. Nur wenige Amtsstellen
erwarten dabei eine Glaubhaftmachung der Niederlassungsabsicht,
wozu z.B.
eine Anfrage in einem Chatforum z.B. die Pinnwand
bei www.heilpraktiker.de oder www.vfp.de nach einem Kollegen
für die geplante Gemeinschaftspraxis oder ähnliches dienen kann.
Niemand verpflichtet den Prüfling, nach erfolgter
Zulassung tatsächlich
seine ursprüngliche Absicht auch weiterzuverfolgen.
Keine Schweigepflicht für Heilpraktiker
Es gibt keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für
Heilpraktiker,
denn das Strafgesetzbuch (§ 203) regelt “Wer unbefugt
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm
als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für
die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert… anvertraut worden
oder
sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
Heilpraktiker
haben also keine Bestrafung zu erwarten, können sich andererseits
auch nicht bei behördlichen
Auskunftsersuchen auf die
Verschwiegensheitspflicht berufen und Auskünfte verweigern.
Da die Heilpraktiker
aber eine Verschwiegensheitsverpflichtung
in ihre Berufsordnung aufgenommen haben, werden sie gegebenenfalls
gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig. Bei
behördlichem Auskunftsverlangen sollte er unter Bezug auf
die
Berufsordnung um ausreichende Erklärung für den Grund des
Auskunftsverlangens bitten.
Kosmetiker dürfen keine Falten unterspritzen
Spätestens seit dem Urteil des OVG Münster zum
Hautfalten-Unterspritzen
04/06 Az.: 13 A 2495/03) ist klar, dass Kosmetikerinnen
ohne Heilpraktikererlaubnis
nicht spritzen dürfen. Dies bestätigte
ein Urteil von 01/03 Az.: 6 K 867/02.TR wonach “…das Unterspritzen
von
Falten mit dem Hyaluronsäure-Präparat Restylane .. ebenso
wie das Unterspritzen von Falten mit flüssigen Silikon
oder mit Plastikkügelchen
– Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist und
einer entsprechenden
Erlaubnis bedarf. Ohne Belang ist dabei auch,
ob ein verschreibungspflichtiges Mittel verwendet wird oder nicht.
Kann das Gesundheitsamt Heilpraktiker
erneut prüfen?
Im Rahmen einer Praxisinspektion durch die
Amtsärztin stellte
diese der Heilpraktikerin Fragen zu ihrem Umgang mit bestimmten
Krankheiten. Klarer Fall
von Überschreitung der Befugnisse!
Erneute Kenntnisprüfung wäre nur gerechtfertigt im Rahmen
eines
rechtskräftigen Entzugs der Heilerlaubnis und erneuter
Beantragung des Zulassungsverfahrens.
Heilpraktikerprüfung vor Ablauf des 25.
Lebensjahres möglich
Die erste DVO zum Heilpraktikergesetz
regelt unmissverständlich:
Die HP-Erlaubnis darf nicht erteilt werden, solange das 25.
Lebensjahr noch nicht
beendet ist. Wenn aber, wie das regelmäßig
praktiziert wird, Prüflingen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, die
Zulassung zur Prüfung kategorisch verweigert wird, liegt die
Behörde falsch!
Nach intensiver Diskussion mit
dem Regierungspräsidium Darmstadt
hält dieses jetzt die Überprüfung bis zu einem Jahr vor
Vollendung des 25.
Lebensjahres für “vertretbar, z.B., wenn sich
andernfalls eine Härte im Hinblick auf die weitere Lebensplanung
ergibt. Die Erteilung der Erlaubnis wäre dann direkt mit Erreichen
der Altersgrenze mit entsprechendem
Wirkungsdatum möglich”.
Klar, daß im hier beschriebenen Jahresabstand die Prüfungszulassung
auch in anderen
Bundesländern mit Erfolg beantragt
werden kann.
Titelführung für Heilpraktiker/in für Psychotherapie
Rechtlich irrelevant sind behördliche Auflagen in
Zulassungsbescheiden
für Heilpraktiker für Psychotherapie, sich “Heilpraktiker/in, eingeschränkt auf das Gebiet
der Psychotherapie” nennen
zu müssen. Wenn aber das Therapieangebot oder erläuternde
Praxisbezeichnungen
geführt werden, müssten diese jedenfalls
hinter der deutlich herausgehobenen Titelführung stehen, die auf
den
Heilpraktikerstatus hinweist. So entschied jüngst das OLG
Oldenburg.
Der konkrete Fall: Die Kollegin warb für
ihre “Praxis für Psychotherapie
und Traumatologie, Vorname Nachname Heilpraktikerin
für Psychotherapie”
Nun ist klar: Vorne und fettgedruckt den Titel führen, so wird
der Irrtum verhindert, es handele sich um eine
Therapeutin mit
abgeschlossenem Hochschulstudium. Zur Ergänzung: Nichtmedizinische
Doktoren sollten das
komplette Kürzel führen zur Vermeidung
des Trugschlusses, es läge eine medizinische oder Psychotherapeutische
Hochschulqualifikation vor. Z.B. Dr.rer.pol. Vorname
Nachname, Heilpraktiker für Psychotherapie
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