aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 3/2014
Recht in der Praxis
Eine gute Homepage ist heute im Marketing unverzichtbar, aber auch eine gefährliche Rechtsfalle!
Achtung, Pflichtangaben!
Die Homepage von Heilpraktikern kann mühelos durch Wettbewerbsvereine und Konkurrenten kontrolliert werden. Der Bundesgerichtshof zieht den Kreis der „wettbewerbsrechtlichen Störer“ sehr weit, sodass auch Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten eine Abmahnberechtigung haben können. Dabei scheinen fehlende Pflichtangaben nach veränderter Rechtslage ein beliebtes Betätigungsfeld zu sein.
Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz
Das Impressum muss alle erforderlichen Daten nach § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten (www.gesetze-im-internet. de/tmg/index.html). Empfehlenswert ist, die Angaben Punkt für Punkt zu prüfen und das Impressum – soweit erforderlich – zu ergänzen.
Rundfunkstaatsvertrag
Im Impressum sollte ein inhaltlich Verantwortlicher für selbst verfasste Texte angegeben werden. Diese selbst verfassten Texte kann man als journalistisch-redaktionelle Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) werten und dann muss ein für den Inhalt Verantwortlicher genannt werden.
Datenschutzerklärung
Eine Datenschutzerklärung nach § 13 TMG ist erforderlich und muss erkennbar und leicht zu erreichen sein. Sie kann mit dem Impressum verbunden sein. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Datenschutzerklärung direkt erreichbar ist. Der aufklärende Hinweis wird bestimmt durch die Möglichkeiten der Nutzer und der Auswertung gesammelter Daten.
Und wenn Ihre Homepage doch abgemahnt wird?
Mancher Heilpraktiker hat schon, einfach um die Sache vom Tisch zu bekommen, das vorbereitete Formular unterzeichnet und dem Verband die Kosten gezahlt. Doch Vorsicht: Die abgegebene Unterlassungserklärung ist auch dann rechtlich bindend, wenn die Abmahnung überhaupt nicht berechtigt war. Heilpraktiker verpflichten sich so vertraglich, ihre Werbung (unnötig) umzustellen. Am besten gehen Sie bei der Prüfung einer Abmahnung nach bestimmten Regeln vor, wobei sich der Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes nicht immer ersparen lässt.
1. Regel: Abmahnung ernst nehmen und Fristen beachten!
Wer Abmahnungen ignoriert, riskiert die Einstweilige Verfügung des Landgerichts. Im Wettbewerbsrecht müssen schnelle Entscheidungen getroffen werden, weshalb Sie sofort handeln müssen.
2. Regel: Formalien in Ordnung?
Wer abmahnt, muss hierzu auch berechtigt sein. Die Gerichte haben hierzu Kriterien anhand des Gesetzes aufgestellt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Wettbewerbsvereine, die sich im Gesundheitswesen engagieren, und Heilpraktiker, die um gleiche Patienten konkurrieren, die Legitimation zur Abmahnung besitzen.
3. Regel: Ist ein möglicher Anspruch verjährt?
Nach § 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist.
4. Regel: Ist die Website rechtlich zu beanstanden?
Gerade das Heilmittelwerbegesetz (www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg), das auf die Werbung der Heilpraktiker uneingeschränkt anwendbar ist, enthält viele Regeln, die einzuhalten sind. Letztlich kann nur eine fachkundige Beurteilung und Beratung klären, ob alle Vorwürfe gerechtfertigt sind. Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihnen die Rechtslage vom Abmahnenden zutreffend und wohlwollend präsentiert wird.
Gar nicht erlaubt ist:
- Werbung mit nicht erklärten fremd- oder fachsprachlichen Begriffen, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, z.B. Cranio-Sacral-Therapie (Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. HWG in der Patientenwerbung).
- Behauptung einer nicht vorhandenen Alleinstellung, z.B. www.naturheilkundealtendorf. de (Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG).
- Behauptung, ein Behandlungserfolg sei sicher zu erwarten, z.B. „Rückenbeschwerden? Wir haben die Methoden für Sie, die wirklich helfen“ (Verstoß gegen § 3 Nr. 2. a. HWG).
5. Regel: Folgen bedenken
Die Kosten einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein liegen bei etwa 180 €. Ein Heilpraktiker kann einen Rechtsanwalt beauftragen, der Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ansetzen kann. Hier werden manchmal der Streitwert und der Steigerungsfaktor viel zu hoch angesetzt. Bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist das besondere Problem das mitabgegebene Vertragsstrafeversprechen. Meistens müssen 5100 € gezahlt werden, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Man muss also schon genau erwägen, welche nachteiligen Folgen sich für das Praxismarketing ergeben können, wenn eine unberechtigte Unterlassungserklärung unterzeichnet wird.
6. Regel: Die Unterlassung gilt für alle Werbeformen
Die Website ist der Anlass für die Intervention. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, gilt die Verpflichtung nicht nur für die Homepage, sondern für alle Arten des Praxismarketings, also auch für Visitenkarten, Wartezimmeraushänge, Praxisflyer, Anzeigen, Praxisschilder. Wer dies nicht bedenkt, kann kräftig zur Kasse gebeten werden. Bei jedem bemerkten Verstoß muss die Vertragsstrafe gezahlt werden.
Fazit
Am besten ist eine wirksame Prophylaxe: Ihre Website sollte soweit wie möglich mit den rechtlichen Regeln übereinstimmen. Wenn Sie mit einer Abmahnung konfrontiert werden, nehmen Sie diese so wichtig wie einen Steuerbescheid und handeln Sie sofort. Bei eindeutigen Rechtsverstößen muss die Unterlassungserklärung abgegeben und Ihre Werbung geändert werden. Empörung führt nicht weiter; sie kann Sie teuer zu stehen kommen.
Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht