
Was muss drauf, was gilt es zu beachten?
Ein wohlgestaltetes Praxisschild dient als Visitenkarte sowie Erkennungszeichen Ihrer Praxis. In der historischen Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) ist zu lesen: „Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35×50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.“
Die Größenvorgabe gilt inzwischen als obsolet, dennoch ist es üblich, sich an den örtlichen Begebenheiten innerhalb des Gesundheitswesens zu orientieren. Zudem sind bei der Gestaltung des Praxisschildes das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Das heißt: Als Heilpraktiker sollten Sie sich auf sachliche und berufsbezogene Informationen beschränken.
Jeder HP, auch ein sektoraler, ist dazu verpflichtet, nach außen darzustellen, dass er über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Die einfachste ist der Hinweis darauf mit einem Schild. Es könnte aber auch die Beschriftung einer Tür ausreichen.
Welche Angaben müssen auf das Praxisschild?
- Eigenname
- Korrekte Berufsbezeichnung (Tab. 1)

Bitte beachten Sie als Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie: Als zulässige Berufsbezeichnung kann man in der Regel die nehmen, die Ihnen in Ihrer Zulassungsurkunde oder dem Begleitschreiben dazu vorgeschlagen worden ist. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte bleibt der VFP e.V. bei seiner Auffassung, dass die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ zum aktuellen Zeitpunkt in dieser Form weitergeführt werden kann, und wird sich auch künftig dafür stark machen. Sie ist auch erlaubt für diejenigen, die eine uneingeschränkte Heilerlaubnis nach §1 HeilprG besitzen, aber ihren Praxisschwerpunkt im Bereich der Psychotherapie haben.
Welche Angaben können auf das Praxisschild?
- Mehrere Tätigkeitsschwerpunkte, die sich auf Diagnose- und Therapieformen beziehen, z.B. Osteopathie, Homöopathie, Akupunktur. Hier gilt das Prinzip: Weniger ist mehr. Sie sollten nicht zu viele Angaben machen.
- Telefonnummer, Kontaktdaten, E-Mail-Adresse
- Praxisbezeichnung (z.B. Naturheilpraxis) oder ein Praxisname („Fantasiename“), wenn Sie ihn mit Ihrem Namen sowie mit Ihrer Berufsbezeichnung kombinieren und er nicht mit dem HWG oder UWG kollidiert (Negativbeispiel: „Praxis Heilgarantie“)
- Angaben zu Sprechzeiten oder „Sprechzeit nach Vereinbarung“
- Nennung von Angestellten, hier muss „in Anstellung“ oder „Angestellter“ hinzugesetzt werden, damit keine Scheingesellschaft entsteht
- Praxislogo (Urheberschutz beachten)
Die Frage der Berufsbezeichnung
Berufsangaben dürfen ohne Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts nur gemacht werden, wenn es sich um einen tatsächlich zugelassenen Beruf handelt. Nach Wettbewerbsrecht beurteilt wäre z.B. „Osteopath“ eine Irreführung, weil aus Verbrauchersicht ein Beruf mit staatlichem Zugang kommuniziert wird, den es nicht gibt. Korrekt wäre „Heilpraktiker mit Tätigkeitsschwerpunkt Osteopathie“ als Bezeichnung. Viele Kollegen verwenden aber gleichwohl diese umgangssprachliche Bezeichnung. Wenn Sie sich dazu entschließen, sollte immer die korrekte Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ vorangestellt werden, z.B. „Heilpraktiker (Osteopath)“.
Wichtig zu wissen
Es herrschen unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob es nach aktueller Rechtslage statthaft ist, den Titel zu nutzen oder ob eine Klärung nur die Rechtsprechung bringen kann.
„Letztlich“, so unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt, „ist der Begriff des Osteopathen rechtlich nicht geschützt. Er darf jedenfalls unter keinen Umständen von Personen genutzt werden, die nicht über eine ärztliche Approbation oder eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügen. Mir liegen auch keine Abmahnverfahren vor, in denen Personen verboten worden wäre, den Begriff des Osteopath zu nutzen, wenn diese über eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügen.“
Wir werden Sie dazu natürlich auf dem Laufenden halten.
Was tun bei zwei Berufen?
Das klassische Beispiel: Sie sind Heilpraktiker und Physiotherapeut mit eigener Praxis und Kassenzulassung.
Dann üben Sie zwei Berufe aus. Diese Trennung muss auch zum Ausdruck kommen. Entweder durch zwei Schilder oder Sie können ein (größeres) Schild haben, jedoch ist dann die Darstellung mit zwei selbstständigen Praxen erforderlich.
Sie brauchen eine Darstellung:
- Naturheilpraxis, Name, Heilpraktiker
- Praxis für Physiotherapie, Name, Physiotherapeut
Was tun, wenn Sie einen Zweitsitz zur Untermiete haben?
Eine rechtsverbindliche Vorschrift für die Schildanbringung existiert nicht. Zweckmäßig sind die Beschriftung der Tür Ihres Behandlungszimmer und eine schriftliche Patienteninformation.
Gibt es die Pflicht, ein Praxisschild anzubringen, wenn die Heimadresse dem Gesundheitsamt gemeldet ist?
Nach dem Heilpraktikergesetz sind Heilpraktiker dazu verpflichtet, auf den Titel in der Außendarstellung hinzuweisen. Wenn jemand eine reine Hausbesuchspraxis genehmigt bekommen hat, ist es empfehlenswert, zumindest ein kleines Schild auf dem Briefkasten anzubringen. Allmählich klärt sich die Rechtslage: Es gibt für Heilpraktiker keine Niederlassungspflicht, es muss aber eine Adresse angeben werden, unter der man für das Gesundheitsamt ständig erreichbar ist. Ausnahme: im Bereich des LG München. Hier wird eine Niederlassungspflicht behauptet und außen ein Schild verlangt.
Ist ein gemeinsames Schild bei einer Praxisgemeinschaft (Organisationsgemeinschaft) möglich?
Die Praxisgemeinschaft kann ein Schild als Ankündigung haben. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck einer Berufsausübungsgemeinschaft entsteht.
Sie können z.B. ein großes Schild nehmen, das die Überschrift Praxisgemeinschaft mit eventuell näherer Bezeichnung enthält. Mit Längsstrichen geteilt sind dann nebeneinander die jeweiligen Berufsträger mit Name, Beruf und ggf. sonstigen Angaben fixiert. So sieht man gleich, dass es sich um verschiedene Einheiten handelt. Hilfreich kann auch ein Informationsblatt für Patienten sein.
Die Praxisgemeinschaft kann eine Telefonnummer haben, und Patienten melden sich für alle Praxen dort. Die Praxisinhaber arbeiten mit den Patienten selbstständig und schließen alleine die Behandlungsverträge. Zweck der Gesellschaft ist die Teilung von Personal, Räumlichkeiten und sonstigen Betriebskosten.
Was ist nicht erlaubt?
• Bezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpraktiker nach HPG“
Da der Heilpraktikerberuf kein
staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist, können Sie allenfalls angeben, dass Sie ein staatlich zugelassener
Heilpraktiker sind. Die Abkürzung „HPG“ war einmal. Sie steht heute für „Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)“ und darf
nicht mehr verwendet werden. Die aktuelle Abkürzung des Heilpraktikergesetzes lautet „HeilprG“.
• Bezeichnung „Alternativmediziner“ oder „Naturheilpraktiker“
Dies sind unzulässige
Berufsbezeichnungen.
• Irreführende Titel
Sie kaufen sich einen Doktortitel, führen einen „Spaß-Titel“ oder geben
Ihren verdienten Dr.-Titel, z.B. „Dr. rer. nat.“ oder „Dr. paed.“, nicht vollständig an, was letztlich den Verbraucher
irreführen kann, weil er im Gesundheitswesen regulär davon ausgeht, dass ein Doktortitel ein medizinischer ist
(„Hallo, Herr Doktor!“). Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen steht gemäß §132a StGB unter
Strafe.
• Praxisbezeichnung „Zentrum“
Dies ist nicht erlaubt, wenn Größe, Mitarbeiterzahl und
Tätigkeitsschwerpunkte der Praxis sich nicht von anderen Praxen wesentlich unterscheiden. Institut, Klinik,
Tagesklinik – diese Bezeichnungen gelten allgemein im Hinblick auf eine einfache Heilpraktikerpraxis als irreführend.
• Heilpraktiker für …
Nennen Sie sich „Heilpraktiker für Ästhetik“, „Heilpraktiker für
Osteopathie“ oder „Heilpraktiker für Sonstetwas“, so ist dies unzulässig. Es sind nur die o.g. Teilerlaubnisse
zugelassen.
• Zusätzliche Berufsbezeichnungen
Sie nennen sich „Hypnosetherapeut“, „Traumatherapeut“ oder
„Gesprächstherapeut“ ohne Hinweis auf die Grundlage „nach dem Heilpraktikergesetz“. Auch diese Begriffe sind
möglicherweise alle abmahngefährdet, weil sie wettbewerbsrechtlich nicht unbedenklich sind. Auf der sicheren Seite
sind Sie, wenn sie diese Therapieformen lediglich als Ihre Praxisschwerpunkte angeben – also Hypnose-, Trauma- und
Gesprächstherapie.
• Werbung für Krebsbehandlungen
Nach § 12 Abs. 2 i.V.m. der Anlage HWG darf außerhalb der
Fachkreise nicht für die Behandlung von Krebs geworben werden.
• Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie“
Um eine Verwechslung mit Praxen der approbierten
Psychologischen Psychotherapeuten zu vermeiden ist es wichtig, bei Ihrer Praxisbezeichnung darauf zu achten, dass in
unmittelbarem Zusammenhang zu Ihrem Praxisnamen Ihre Berufsbezeichnung als „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktiker für
Psychotherapie“ steht.
Auch sollten Sie bei der Gestaltung das HWG sowie das UWG beachten. Mit sachlichen und
berufsbezogenen Informationen sind Sie auf der sicheren Seite.
Fazit
Wer auf seinem Praxisschild alles richtig machen will, nennt schlicht seinen Eigennamen und seine korrekte Berufsbezeichnung. Alle anderen Angaben sind optional. Wichtig ist, dass Sie bei der Gestaltung das HWG und das UWG beachten. Mit sachlichen und berufsbezogenen Informationen sind Sie auf der sicheren Seite.
Sonja
Kohn
Heilpraktikerin, Mitglied im Vorstand des VUH
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