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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/1997

Frage & Antwort

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Mitglieder-Fragen an den FVDH und die Antworten von Experten 

r9802_fa1Kann man einzelne Ampullen in der Praxis abrechnen?
Die kleinste Packungseinheit wird zugrunde gelegt und davon kann die einzelne Ampulle berechnet werden. Dieser Einzelpreis wird in der Liquidation für die Privatkasse bzw. Beihilfestelle mit dem Namen des lnjektionsmittels berechnet.

Ist auf dem Praxisschild als 3. Therapie-Art “Magen-Darm-Erkrankungen” erlaubt?
Sollte auf dem Praxisschild so nicht angegeben werden, da es sich hierbei nicht um eine Therapie-Art handelt. Auf Briefköpfen ist die Bezeichnung erlaubt. Ggf. kann aber “Hydro-Colon-Therapie” angegeben werden.

Wie sieht es mit der Karteikartenübernahme von Patienten aus?
Es besteht kein Hinderungsgrund für die Übernahme von Karteikarten. Günstig für die Übernahme wäre jedoch, die Patienten davon in Kenntnis zu setzen und eine schriftliche Sicherungsverwahrung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu unterschreiben.

Ich soll vom Amtsarzt nicht zur Prüfung zugelassen werden mit der Begründung, ich hätte einen festen Beruf!

Der Amtsarzt muß Sie zur Überprüfung zulassen, weil der Absatz H im Paragraph 1 HPG umstritten ist. Rücksprache mit dem Amtsarzt.

Benötige ich ein Waschbecken für mich in meiner Praxis?
Die meisten Gesundheitsämter legen Wert darauf, daß die/der Behandler für die Händehygiene ein eigenes Waschbecken zur Verfügung hat, das nicht vom Patienten mitbenutzt wird. Sie berufen sich dabei auf die einschlägige Literatur sowie auf die Hygieneverordnung.

Kann man Heilfasten nach der Gebührenverordnung abrechnen?
Grundsätzlich sieht die Gebührenverordnung dafür keine Ziffer vor. Ich würde aber folgendes abrechnen: Eingangsuntersuchung Gebü H 1 Homöopathische Anamnese Gebü H 2 Kreislaufuntersuchung Gebü H 14.9 Diätplan Gebü H 11.3

Kann ich für ein Gerät, das ich an einen Patienten verleihe, Leihgebühr verlangen?
Ja, können Sie. Lassen Sie sich bitte die Abgabe des Gerätes schriftlich bestätigen, sagen Sie dem Patienten vorher, welche Kosten für die Verleihung auf ihn zukommen. Schließen Sie eine Geräteversicherung für diese Geräte ab.

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