Fachanwalt Dr. Stebner antwortet!
Häufige Fragen
Die Einhaltung der Schweigepflicht beinhaltet, dass Unbefugte nicht ohne Weiteres Patientendokumentationen einsehen können. Sie müssen also, soweit wie möglich und zumutbar, sicher aufbewahrt werden. Zur sicheren Aufbewahrung gehört auch, dass die Dokumentationen nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können. Die Mitnahme ist bei einem Büchersafe aber problemlos möglich, wenn die Tarnung entdeckt wird. Ich bewerte deshalb die Aufbewahrung sensibler Daten in einem Büchersafe als nicht ausreichend. Am besten schaffen Sie sich einen kleinen verschließbaren Stahlschrank an, womit Sie die Vorgaben der Schweigepflicht sicher erfüllen.
Heilpraktiker mit oder ohne Gebietsbeschränkung sind nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Leistungserbringer in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch – 5. Buch (www.gesetze-im-internet.de). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist diese Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Krankenkassen sind Behörden und unterliegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz besagt: Kein Handeln gegen Gesetz und kein Handeln ohne Gesetz. Krankenkassen setzen also lediglich korrekt die Wertungen des Gesetzgebers im SGB V um. Die Entscheidung der Krankenkasse, die Kostenerstattung abzulehnen, ist nach allem als rechtmäßig einzustufen.
Eine andere Frage ist, ob Krankenkassen den ihnen möglichen Spielraum für freiwillige Satzungsleistungen nutzen, um auch unter bestimmten Voraussetzungen Kosten der Behandlung von Nichtleistungserbringern zu übernehmen.
Ich empfehle Ihren Patienten, sich bei Krankenkassen deswegen zu erkundigen und ggf. die Krankenkasse zu wechseln. Bei Krankenkassenwechsel gibt es keine Gesundheitsprü- fung. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung einer Krankenkasse, Versicherte aufzunehmen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.
Es ist rechtlich möglich und üblich, dass Heilpraktiker, genauso wie Ärzte, für sich Privatrezepte ausstellen. Falls Sie keine Niederlassung als Heilpraktiker haben sollten, würde dies einer gelegentlichen Rezeptausstellung nicht entgegenstehen, weil keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde vorliegt.
Eine andere Frage ist, ob die Beihilfefestsetzungsstelle oder die Private Krankenversicherung das selbst ausgestellte Rezept als ausreichend für eine Kostenerstattung anerkennt. Möglicherweise gibt es hierzu Verwaltungsvorschriften in Ihrem Bundesland. Private Krankenversicherer regeln Eigenverordnungen tariflich. Vermutlich wird eine Akzeptanz bei niedrigen Kosten und Folgerezepten eher der Fall sein.












