aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 6/1997
Frage & Antwort
Mitglieder-Fragen an den FVDH und die Antworten von Experten
Kriege ich eine Arbeitserlaubnis als Heilpraktiker in den USA?
Die deutsche Heilpraktikererlaubnis gilt nur für das Gebiet der BRD. Andere Länder, andere Bestimmungen. ln den USA gibt es keine allgemeine Regelung wie in Deutschland, aber eine Reihe von Berufen im Naturheilkundlichen Bereich, die z.T. strenge Ausbildungsregeln haben (Chiropraktor). Empfehlung: Anfrage an die Handelskammer bei der U.S.-Botschaft. Beachten: Bundesstaaten mit z.T. unterschiedlichen Regelungen.
Ich will nur Hausbesuche machen, benötige ich trotzdem eine eigene Praxis?
Nur Hausbesuche sind nicht erlaubt. Es muß in jedem Fall eine Praxis angemeldet sein. Hausbesuche dürfen auch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgen.
Darf ich auf Plakaten Werbung für meine Praxis machen?
Grundsätzlich ja. Im Falle der anfragenden Kollegin ging es um die Placierung auf einem Trailer (Stadtplan mit umlaufenden gewerblichen Anzeigen). Zu beachten sind aber die Bestimmungen zur Werbung in der Heilkunde (Vor allem keine Heilversprechungen) und die Regeln des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb. Am besten man beachtet auch die Regeln der (gesetzlich nicht verbindlichen) Berufsordnung für Heilpraktiker.
Darf ich als Heilpraktiker bei meinem Patienten Hoden-Probleme behandeln?
Nein, Sie müssen den Patienten an einen Facharzt verweisen! (Krankheiten der Geschlechtsorgane).
Wie sieht es bezüglich des Heilpraktiker- bzw. Apotheker-Gesetzes mit der Erstellung von Salben und Cremes aus?
Haben Sie die Heilpraktikererlaubnis? Sie dürfen dann die benötigten lngredienzien zusammenrühren und zur Anwendung bringen, kommerziell “ln Verkehr bringen” ist wieder eine andere Fragestellung. Besser die Finger davon lassen, wenn Sie nicht alle kniffligen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang zuvor mit einem Rechtsanwalt abgeklärt haben.
Inwieweit muß ich als Heilpraktikerin und Fußpflegerin die beiden Tätigkeiten nach dem Gesetz trennen? Den Beruf der Fußpflegerin übe ich überwiegend in Hausbesuchen aus.
Es spricht nichts dagegen, beide Berufe nebeneinander zu betreiben, es können sich sogar interessante Konvergenzen ergeben. Entscheiden Sie aber für jede einzelne Handlung, zu welcher Kategorie sie gehört: Der Fußpfleger betreibt ein Gewerbe, Heilpraktiker ist ein freier Beruf. Der Fußpfleger behandelt in keinem Falle Krankheiten, das ist allein Sache Ihrer Heilpraktikerfunktion. Bitte beachten Sie auch unterschiedliche Bestimmungen diverser Länder zum Fußpflegerberuf.
Ich möchte zusätzlich zu meiner Naturheilpraxis eine Firma gründen. Wie sieht es mit der räumlichen Trennung, den Schildern und deren Beschriftung aus?
Getrennte Räumlichkeiten! Das Gesundheitsamt wird lhnen den Marsch blasen, wenn Sie im Ersatzteillager praktizieren. Auch getrennt beschildern, schon mit Rücksicht auf die Gemüter lhrer Patienten, die gerne sehen würden, daß sich ihr Heilpraktiker mit Haut und Haar ihren Nöten widmet.
Als Heilpraktiker habe ich mir selbst Medikamente verordnet – die Kosten wurden mir aber von meiner privaten Krankenkasse nicht erstattet.
Medikamente für sich selbst oder für Familienmitglieder werden von den privaten Kassen nicht erstattet. Haben Sie Verständnis für die Haltung der Kassen, die sich vor Mißbrauch schützen müssen.
Ich habe mein Therapiespektrum um EAV erweitert. Darf ich meine Patienten darüber schriftlich informieren?
Eine prima ldee. Selbstverständlich dürfen Sie Ihre Patienten anschreiben und die Therapie darin vorstellen.
Wie sieht es mit Praxiskontrollen durch Gesundheitsämter aus wegen Medikamentenverkauf?
In der Praxis dürfen keine Medikamente verkauft werden, außer Musterproben, die aber nur an Patienten kostenlos abgegeben werden dürfen. Für die Therapieverfahren notwendige Präparate und Medikamente können natürlich bevorratet werden und müssen an den Patienten zum Apothekenpreis verrechnet werden. Selbstverständlich bevorratet die Hp-Praxis auch Notfallpräparate in ausreichender Menge. ln der Regel braucht der Heilpraktiker kein Überfallkommando vom Gesundheitsamt zu befürchten.
Muß ich meine Praxishelferin bei der Berufsgenossenschaft anmelden?
Ja. Sie müssen sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Versicherungspflicht, die aber nach neuer Regelung nicht mehr die Zwangsversicherung bei der Berufsgenossenschaft vorsieht.
Ich mache eine Ausbildung zur Heilpraktikerin und möchte wissen, ob es hinsichtlich der Sehschärfe Einschränkungen gibt?
Sollte die Sehschärfe nicht durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden können, müssen Sie dies dem zuständigen Amtsarzt mitteilen. Dieser entscheidet dann nach eingehender Prüfung über Zulassung oder Ablehnung.
Wie muß für die Beihilfe der Landesbeihilfestelle abgerechnet werden?
Dies sollte wie folgt geschehen: Ohne Begründung den 1,8 fachen Satz, mit Begründung den 2,3 fachen Satz analog der GOÄ für Ärzte.