aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/1998
Medizinprodukte-BetreiberVO
Die Arzneimittel-Kommission der Deutschen Heilpraktiker informiert
Bereits mit Datum 08. März 1998 hatte die Arzneimittel-Kommission der Deutschen Heilpraktiker durch Veröffentlichungen in den Verbandsorganen und Fachzeitschriften die Heilpraktiker über die geplanten Änderungen im Medizinproduktegesetz und den verschiedenen zugehörigen Verordnungen informiert. Die für den Anwender wohl wichtigste Regelung, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist nun am 6.Juli 1998 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten. Nachfolgend nochmals eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, wobei wir bisher auf § 2 dieser Verordnung nicht ausführlich eingegangen waren: Durch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) wird nunmehr das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten geregelt. Sie gilt für Medizinprodukte, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt sind. In § 2 ist geregelt, daß Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend von Personen errichtet, angewendet oder betrieben werden dürfen, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen; ein Betreiber von Medizinprodukten darf auch nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die eben genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Nach § 3 hat der Betreiber oder der Anwender eines Medizinproduktes (MP) unverzüglich jede Funktionsstörung, jede Änderung der Merkmale oder der Leistungen sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines MP zu melden, wenn dies zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat oder hätte führen können. Die Meldung hat an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Seestr. 10, 13353 Berlin, zu erfolgen, das die Meldung unverzüglich an die für die Betreiber zuständige Behörde weiterzugeben hat und weiterhin den Hersteller und die für den Hersteller zuständige Behörde unterrichtet. In § 4 MPBetreibV wird auf die Instandhaltung von Medizinprodukten eingegangen und u.a. vorgeschrieben, daß einerseits der Betreiber nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung einschließlich Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung) von Medizinprodukten beauftragen darf, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgaben haben; andererseits müssen nach Instandhaltungsmaßnahmen an Medizinprodukten die für Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflußt werden können, geprüft werden. Abschließend sei nur der Vollständigkeit halber daran erinnert, daß Medizinprodukte mit Meßfunktionen, also auch Blutdruckmeßgeräte, aufgrund des § 11 MPBetreibV und des § 4 Eichgesetz i.V. mit der Eichgültigkeitsverordnung in gewissen Abständen, häufig alle 1 oder 2 Jahre meßtechnischen Kontrollen unterliegen, wenn sie bei der Ausübung der Heilkunde eingesetzt werden. 5. August 1998 Entwurf der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) Stand 26. Juni 1998
Sehr geehrte Damen und Herren, Grundsätzlich Vorbemerkungen Grundlage der Erstattung von Arzneimittel sind die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach sind grundsätzlich alle legal in Verkehr befindlichen apothekenpflichtigen Arzneimittel erstattungsfähig, soweit sie nicht vom Gesetzgeber oder durch Rechtsverordnung speziell ausgenommen sind (§ 34 Abs. 1 bis 3 SGB V). Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen De facto werden jedoch in den Ziff.6.1.8.und 6.2.2. sowie in den Anlagen mit der Übersicht über Verordnungsausschlüsse und -einschränkungen Wirkstoffe, Wirkstoffgruppen und ganze Indikationsgruppen Pauschal von der Erstattung ausgeschlossen, die ein Domäne eben dieser Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen sind. Als Beispiele gelten Carminativa, Gallenwegstherapeutika und Cholagoga, Immunstimulantien, durchblutungsfördernde Mittel, Lebertherapeutika und Prostatamittel. In Ziff.6.2.2.werden pauschal und ohne Differenzierung ausschließlich Phytotherapeutika von der Erstattung ausgenommen, und zwar indem alle Tees und Teezubereitungen ausgeschlossen werden; dies mag für freiverkäufliche Präparate richtig sein, ist jedoch für apothekenpflichtige zugelassenen Tees nicht zulässig. In Ziff. 6.1.8. werden ohne weitere Erläuterungen alle alkoholhaltigen Arzneimittel mit mindestens 5 Vol% von der Verordnung ausgeschlossen. Das bedeutet in praxi, daß die meisten flüssigen Darreichungsformen von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel nicht mehr zur Therapie zur Verfügung ständen. Dies ist irreführend, mißverständlich und von der Rechtslage her falsch, und kann auch nicht damit wieder behoben werden, daß unter Ziff. 6.2.2. erläutert wird, daß davon Tinkturen nach dem Deutschen Arzneibuch und tropfenweise einzunehmende ethylalkoholhaltige Arzneimittel vom Ausschluß ausgenommen sind. Fehlende Begründungen Als Beispiel hierfür mögen aus Sicht der Heilpraktiker geltende Darmflora-Regulantien und orale Enzympräparate. Auch der vorgesehene pauschale Ausschluß von vielen Kombinationspräparaten ist fachlich nicht nachvollziehbar oder begründet. Widersprüchliche und unstimmige Angaben So sind in Ziff. 6.1.8. genau 40 von der Verordnung ausgeschlossene bzw. eingeschränkt verordnungsfähige Arzneimittel bzw. Wirkstoffe aufgelistet, von denen wiederum 27 in Ziff. 6.2.2. auftauchen und dabei sind bei 13 voneinander abweichende Ausnahmeregelungen festzustellen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß bei der Erstellung dieser neuen AMR entweder nicht allzu sorgfältig gearbeitet wurde, oder daß mit Absicht, insbesondere bei Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen, widersprüchliche Angaben gemacht oder in Kauf genommen wurden, um eine Verordnung weitgehend zu verhindern. Heilpraktiker in mehrfacher Hinsicht betroffen Mittelbar betroffen sind die Heilpraktiker in ihrer Therapiefreiheit,
Sie würden dann weder dem Heilpraktiker als Therapeut noch dem Patienten in Zukunft zur Verfügung stehen. Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber garantierten Pluralismus. Wir dürfen Sie bitten, die vorgetragenen Anregungen und Bedenken nicht nur Zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch bei der abschließenden Beratung der Arzneimittel-Richtlinie zu berücksichtigen. Abschließend dürfen wir noch darauf hinweisen, daß wir diese Stellungnahme nicht nur im Namen der Arzneimittel-Kommission der Deutschen Heilpraktiker, sondern auch im Namen der Deutschen Heilpraktikerverbände – Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen Dieter Fendt |