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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/1998

Schadensfälle

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In Heilpraktikerpraxen sind Schadensfälle und Kunstfehlerprozesse erwiesenermaßen seltene Ausnahmen, der Leitsatz NIL NOCERE wird von den Kollegen ernst genommen. Der klassische Beweis: Die Praxishaftflicht für HP kostet rund 140 DM, Allgemeinärzte müssen für die weit häufigeren Schadensfälle mindestens 3000 DM jährlich an Haftpflichtprämie zahlen, und Fachärzte haben nicht selten das Problem, daß sie gar keine Versicherungsgesellschaft mehr finden, die die hohen Risiken übernehmen will. Daß der Abschluß einer solchen Haftpflichtversicherung aber unbedingt zur Praxisgrundausrüstung gehört, zeigen uns einige Fälle, die uns beim Blick in die Schadensakten der INDUNA NOVA und der CONTINENTALE auffielen, sie helfen uns, im Praxisalltag noch umsichtiger vorzugehen.

Mühlheim/Ruhr, 1997
Schaden 600 000 DM
Die Kollegin verabreicht dem allergischen Patienten, der sich wegen einer chronischen Bronchitis in Behandlung begeben hat, eine Injektion, die einen anaphylaktischen Schock verursacht. Der 43-jährige Patient verstirbt auf dem Weg ins Krankenhaus. Die Hinterbliebenen (Witwe und zwei minderjährige Kinder) machten klageweise Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts in einer Größenordnung von 1 Mio. DM geltend. Der Gutachter attestiert einen Behandlungsfehler, der Schaden wurde vergleichsweise mit 600.000 DM reguliert.

Köln, April 1997
Schadenshöhe bislang ca 480 000 DM

Der Fall: Die Patientin kommt zur Behandlung, bringt ihre 3-jährige Tochter mit. Während der Anamnese der Mami im Behandlungszimmer spielt das Baby im Wartezimmer, öffnet die nicht verschlossene Tür zum Garten und fällt in das Schwimmbecken. Zum Glück wird der Vorfall bereits nach wenigen Minuten entdeckt, doch das Kind ist nach der erfolgreichen Reanimation geistig behindert.

Recklinghausen, Dezember 1996
Mit bislang ca. 1 Mio. DM der bislang teuerste HP Versicherungsschaden

Der Fall: Neuraltherapie in der Nähe des Spinalkanals mit der schrecklichen Folge einer Querschnittslähmung des 43-jährigen Patienten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann zwar (Fachkundenachweis) abgewendet werden, die finanziellen Folgelasten tragen die Haftpflichtversicherungen.

Iserlohn, September 1996
Schaden über 300 000 DM

Der Fall: Die Kollegin verabreicht dem Patienten eine Vitaminspritze B12. In der Folge entwickelt sich ein aggressiver Spritzenabszeß, Streptokokkus pyoganes. Dem Patienten muß nach langwieriger Behandlung nahezu eine komplette Gesäßhälfte entfernt werden. Er macht Ansprüche in einer Größenordung von 300.000 DM geltend. Es ist umstritten, ob eine Indikation für die Vitaminspritze gegeben war und ob ausreichend desinfiziert wurde. Die Sache befindet sich im Rechtsstreit.

Düsseldorf, Dezember 1995
Anspruchssumme 50 000 DM

Der Fall: Die Patientin erhält subcutane Injektionen des Präparates Utilin S im Nacken und oberen Rückenbereich gegen HWS Beschwerden Es entwickeln sich ausgedehnte Abszesse, die mehrfach in Narkose gespalten werden müssen. Es folgt eine sechswöchige stationäre Behandlung. Als Dauerschäden verbleiben massive Vernarbungen. Der Vorwurf: die Injektion sei fehlerhaft gesetzt worden und die Patientin nicht über Unverträglichkeitsrisiken aufgeklärt zu haben. Es werden Ansprüche in Höhe von DM 50.000 DM geltend gemacht.

Braunschweig, April 1996
Schadenshöhe 35 000 DM

Der Fall: Nach einem halben Jahr Behandlung wegen Darm- und Stuhlgangbeschwerden wird der Patient notfallmäßig stationär eingewiesen. Dabei wird ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert. Nach einem Jahr verstirbt der Patient an den Folgen der Krankheit. Die Witwe macht Schadenersatzansprüche geltend. Nach Meinung des Gerichtes hat unser Kollege den Patienten nicht energisch genug gedrängt, einen Arzt aufzusuchen. Die Ansprüche wurden per Vergleich mit 35.000 DM reguliert.

Ingolstadt, November 1995
Anspruchshöhe 600 000 DM

Der Fall: Die Patientin hat ihren 4-jährigen Sohn mit in die Praxis gebracht. Während sie im Behandlungsraum therapiert wird, spielt der Bub im Wartezimmer, entdeckt die offene Tür zum Garten, und fällt dort in das Schwimmbecken. Nach wenigen Minuten wird seine Abwesenheit entdeckt und sein Leben kann gerettet werden, es bleiben aber erhebliche Schäden zurück. Der Junge ist trotz teuerester Reha-Maßnahmen bis heute nicht gesund. Verletzung der Aufsichtspflicht! Die Mitschuld des HP führte bis jetzt zu Versicherungsleistungen in der angegebenen Höhe.

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