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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 1/2017

Aktuelles vom VUH

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© stockpics - fotolia.comBuchführung: Verschärfte Anforderungen für Kassenführung ab 2017

Wenn Sie in Ihrer Praxis eine „offene Ladenkasse“, sprich eine Geldkassette oder Ähnliches haben, stellt die Finanzverwaltung ab 2017 erhöhte formelle Anforderungen. Wie bei jeder Art der Kassenführung muss die sofortige Kassensturzfähigkeit gewährleitet sein. Das bedeutet, dass jederzeit der tatsächliche Kassenbestand mit den geführten Kassenaufzeichnungen übereinstimmen muss. De facto heißt das, dass Sie täglich Ihre Tageseinnahmen mithilfe eines „Tageskassenberichtes“ ermitteln müssen. Dabei wird vom Endbestand des Tages der Anfangsbestand abgezogen und um Entnahmen, Einlagen und ähnliche Vorgänge korrigiert, sodass sich im Ergebnis die Tageseinnahme ergibt. Die bloße Führung eines handschriftlichen Kassenbuches reicht bei einer offenen Ladenkasse zukünftig nicht mehr aus. Ebenso genügen Kassenaufzeichnungen mit Excel grundsätzlich nicht den Anforderungen.

Um Schwierigkeiten beim (unangemeldeten) Besuch vom Finanzamt zu vermeiden, ist es darüber hinaus empfehlenswert, neben der Erstellung des Tageskassenberichtes ein „Zählprotokoll“ anzufertigen. In diesem werden die einzelnen Münzarten und Geldscheine mit der jeweiligen Anzahl angegeben, was einen zusätzlichen Nachweis für den Kassenbestand darstellt. Der Tageskassenbericht ist je Praxistag für jede Kasse, sofern Sie auch eine Kasse für Nebengeschäfte haben, zu erstellen. Gleiches gilt für das Zählprotokoll, das sinnvollerweise von der zählenden Person (z.B. Praxismitarbeiter) unterschrieben werden sollte.

Zentrale Bedeutung kommt auch einer vollständigen und geordneten Belegablage für sämtliche Kassenbuchungen zu. Für Privatentnahmen und -einlagen fordert die Finanzverwaltung die Erstellung von Eigenbelegen.

Quelle: www.busse-coll.de

Verbandsleistung: Wertgutschein einlösen

Jedem Mitglied steht als Verbandsleistung ein Wertgutschein in Höhe seines jährlichen Mitgliedsbeitrags zu. Durch unsere seit Jahren bewährte Kooperation mit den Paracelsus Heilpraktikerschulen im Bereich Aus- und Weiterbildung können Sie durch diesen Wertgutschein 20% Nachlass auf den Seminarpreis erhalten – jeweils maximal bis zur Höhe Ihres Mitgliedsbeitrags von 60 €. Sie finden den Wertgutschein im „Mitgliederbereich“ auf unserer Homepage, zu dem Sie Zugang bekommen über Ihre Mitgliedsnummer und die Codenummer, die Sie im Begrüßungsschreiben von uns erhalten haben. Ein Klick auf den Button „Wertgutschein 2017“ öffnet diesen zum Ausdruck. Bitte legen Sie den Gutschein zusammen mit der Seminaranmeldung der Studienleitung vor, nachträgliche Anrechnungen sind nicht möglich! Denken Sie also daran, Ihren Wertgutschein für 2017 zu nutzen und sich passende Fortbildungen auszuwählen!

Zu den Seminaren: www.paracelsus.de/alle-termine

Rechtsfrage: Was darf ich mit Krankenkassen abrechnen?

Normalerweise dürfen wir als Heilpraktiker nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, weil wir nicht zu den im SGB V angeführten Leistungserbringern gehören. Im Einzelfall jedoch kann eine Krankenkasse ihren Versicherten Heilpraktikerleistungen ausnahmsweise als Satzungsleistung oder bei Versorgungslücken in der Psychotherapie genehmigen. Wie es sich in diesem Fall mit der Abrechnung verhält, erklärt unser Fachanwalt Dr. jur. Frank A. Stebner.

Frage: Ich habe eine Klientin, die von ihrer Krankenkasse 5 probatorische Sitzungen bei mir genehmigt bekommen hat. Ich darf nach Gebührenordnung abrechnen. Ich habe bis dato nur privat abgerechnet und weiß nun nicht, was ich wie abrechnen kann. Können Sie mir hierzu bitte einen Leitfaden an die Hand geben? Meine Sitzungen haben eine Dauer zwischen 60 und 75 Minuten.

Antwort: Welche Form der Abrechnung Krankenkassen bei ausnahmsweise genehmigten HP-Leistungen wünschen, ist unterschiedlich. Am besten ist es deshalb, wenn Sie sich mit der Krankenkasse Ihrer Klientin in Verbindung setzen und nachfragen, welche Abrechnung gewünscht wird. Dann dürften Sie gleich die richtige Rechnung stellen, sodass eine Zurückweisung ausscheiden wird. Natürlich könnten Sie auch Ihre Klientin bitten, sich zu erkundigen, allerdings könnte es dann leicht Missverständnisse geben. Besser ist deshalb, wenn Sie sich persönlich an den Sachbearbeiter der Krankenkasse wenden. Wenn Sie der Kasse Ihre Abrechnung senden, sollten Sie auf das Telefonat am … mit … Bezug nehmen und anführen, dass die Abrechnung wie gewünscht erstellt ist.

Noch ein Hinweis: Wenn Ihre Klientin die Bewilligung nicht schriftlich erhält, sollte sie die mündlich erteilte Bewilligung schriftlich der Krankenkasse bestätigen. So wird eine mögliche retrograde Amnesie des Sachbearbeiters verhindert.

Dr. jur. Frank A. Stebner,
Fachanwalt für Medizinrecht

Quelle: www.heilpraktikerverband.de

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