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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 6/2020

Editorial

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Liebe Leserin · Lieber Leser

Wissen Sie, was in der Gesetzgebung ein „Omnibusverfahren“ ist? Ich zitiere ungern Wikipedia, aber die Definition der freien Enzyklopädie trifft es auf den Punkt: „In einen Entwurf (Omnibus) mit Änderungsanträgen werden weitere Punkte (Passagiere) hinzugefügt, somit wird die Verwebung der unterschiedlichen Sachverhalte durch das sog. Omnibusverfahren erreicht. Auf diese Art und Weise können auch Gesetzesänderungen durchgeführt werden, die in einer Einzelentscheidung durchfallen würden, im Paket aber angenommen werden, damit das Paket an Entscheidungen durchkommt. Es handelt sich daher um ein Instrument, Mehrheiten im Parlament auch gegen die Überzeugung der Mehrheit der Abgeordneten zu organisieren.“

Solche Omnibusverfahren haben uns bereits in der Vergangenheit etliche Einschränkungen in der Berufsausübung beschert. Aktuell lässt der Wortlaut des im Kabinett beschlossenen MTA-Reformgesetzes fehlerhafte Auslegungen zu und greift unserer Ansicht nach nicht nur in das Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG ein, sondern gefährdet schlimmstenfalls auch den Patientenschutz.

Als Heilpraktiker zählen wir neben Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeut zu den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche und seelische Leiden behandeln dürfen. Wir sind keine Heilmittelerbringer! Ausübung der Heilkunde nach HeilprG ist „jede berufs- oder erwerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden.“

Um den Patientenschutz zu wahren, müssen wir entsprechend § 630a BGB den „allgemein anerkannten fachlichen Standard“ in der Naturheilpraxis gewährleisten und bei der Feststellung von Erkrankungen unserer Sorgfaltspflicht nachkommen. Dabei müssen wir selbstverständlich Laborergebnisse in die Diagnostik mit einbeziehen. Unterlässt es der Heilpraktiker, zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, geht die Rechtsprechung von einem „groben Behandlungsfehler“ aus.

Zusätzlich fordern unsere bundeseinheitlichen Überprüfungsleitlinien, dass wir auch ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte verstehen und bewerten, und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen berücksichtigen.

Was ist passiert? Seit 1993 regelt das „Gesetz über technische Assistenten in der Medizin“, kurz MTA-Gesetz, die Ausbildung und Zuständigkeiten der medizinisch-technischen Assistenten und wer außer ihnen noch Laboranalysen machen und bewerten darf. Auch Heilpraktiker zählen zu dem Personenkreis, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die im MTA-Gesetz vorbehaltene Tätigkeiten durchführen dürfen.

Aufgrund der Intervention u.a. des Berufsverbandes Deutscher Laborärzte e.V. (BDL) wurde der Tätigkeitsvorbehalt des Heilpraktikers aus dem Gesetz gestrichen. „Theoretische Qualifikation und praktisches Wissen der Heilpraktiker reichen nicht aus, um Leistungen im medizinischen Labor anzuordnen und mit den Arbeitsergebnissen umzugehen.“ Gleichzeitig wurden die Berufsverbände der Heilpraktiker an keiner Stelle bisher am Gesetzgebungsverfahren beteiligt.

Derzeit versuchen wir, auf das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren noch Einfluss zu nehmen.

Mit besten Grüßen
Ihre

Sonja KohnSonja Kohn, Heilpraktikerin
Mitglied im Präsidium des VUH,
Vorstandsbeirat

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