Übersicht dieser Ausgabe    Alle Paracelsus Magazine

aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 6/2019

Der Heilpraktiker im Internet

Cover

Ohne Internetpräsenz als virtuelle Visitenkarte ist man heute in vielen Branchen aufgeschmissen. Es geht nicht mehr ohne. Auch im Gesundheitswesen gibt es immer mehr Praxen, die neben der klassischen Homepage auch Profile in sozialen Netzwerken unterhalten. Für die meisten Patienten ist es ohnehin mittlerweile üblich, sich im Internet über Therapeuten und Behandlungsangebote zu informieren. Achtung: Wer im weltweiten Netz präsent sein möchte, muss bestimmte Informationspflichten beachten und rechtliche Anforderungen an seinen Internetauftritt einhalten. Passiert dies nicht, riskiert man abgemahnt zu werden. Das kann teuer werden. Im Folgenden sind die wichtigsten „Basics“ zusammengefasst.

Impressum

Wer sich im Internet über eine Webseite oder Online-Plattform geschäftsmäßig präsentiert und damit Teledienste anbietet, ist verpflichtet, bestimmte Informationen in einem Impressum anzugeben.

Dazu gehören im Wesentlichen:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Berufsbezeichnung mit gesetzlicher Grundlage
  • Rechtsform bzw. Name des Vertretungsberechtigten bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft
  • Kontaktdaten: E-Mail-Adresse, Telefonnummer
  • Aufsichtsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung erforderlich ist
  • ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer

Die Angaben sind auf einer Seite zusammenzufassen und als „Impressum“ zu kennzeichnen. Dieses sollte über einen ständig und gut sichtbaren Button oder einen Link von jeder anderen Seite aus direkt abrufbar sein. Datenschutzerklärung Die obligatorische Information zum Datenschutz sollte folgende Punkte abdecken:

  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der erhobenen Daten
  • Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung
  • Speicherdauer und Zeitpunkt der Löschung
  • Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung
  • Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte
  • Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit mit Angabe der Aufsichtsbehörden

Patientengerechter Text

In der Beschreibung des eigenen Behandlungsangebots ist zwingend darauf zu achten, dass eine sachliche Sprache verwendet wird. Zu vermeiden sind irreführende Werbebotschaften, also marktschreierische Übertreibungen, die Verwendung von Superlativen, eine Abgabe von Erfolgsgarantien oder Anpreisung sog. Wundermittel. Das bedeutet konkret:

  • Schließen Sie verwirrende und vergleichende Werbung aus.
  • Lassen Sie unwahre Angaben oder solche, die zur Täuschung dienen können, ganz weg.
  • Therapiemethoden sollten objektiv erläutert, aber nicht angepriesen werden. Nebenwirkungen und Komplikationen sollten erwähnt werden.
  • Werben Sie nicht mit der therapeutischen Wirksamkeit einer Methode, die nicht belegbar ist.
  • Verzichten Sie unbedingt auf Heilversprechen und Garantien.

Nehmen Sie bei der Formulierung gerne einmal die Perspektive des Patienten bzw. des Lesers Ihrer Botschaften ein und bewerten Sie kritisch, ob Sie ggf. Erwartungen wecken, die sich nicht erfüllen lassen. Allgemein gilt: Alle Handlungen, „die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen“ (UWG), sind zu unterlassen.

Bilder

Nutzen Sie ausschließlich selbst erstellte oder legal erworbene Bilder und besprechen Sie vorher mit den abgebildeten Personen (Mitarbeiter, Patienten etc.), ob diese mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Auf keinen Fall sollten Sie Fotos aus dem Internet verwenden, ohne zuvor die Nutzungsrechte geklärt zu haben. Abmahnung Wer eine Abmahnung in seinem Briefkasten findet, sollte diese nicht ignorieren, sondern überlegen, ob diese zu Recht erfolgt ist. Bemängelt werden meist Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) oder das HWG (Heilmittelwerbegesetz). Aber auch ein unvollständiges Impressum oder eine fehlende Datenschutzerklärung können angegriffen werden. Da bei Nichtabgabe einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung oft Klage erhoben wird, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Fazit

Es gibt eine ganze Reihe von Pflichten, die zu beachten sind, wenn es um den eigenen Internetauftritt geht. Betreiber einer Homepage werden oft abgemahnt und es werden dann z.B. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Aber nicht jede Abmahnung ist berechtigt, sodass im Einzelfall die Sach- und Rechtslage sorgfältig zu prüfen ist. Wie immer ist es am besten, schon im Vorfeld aktiv zu werden und sich bei der Erstellung oder Überarbeitung des Internetangebots beraten zu lassen.

Dr. jur. Birgit Schröder
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

zurück zur Übersicht dieser Ausgabe
Paracelsus SchulenWir beraten Sie gerne
Hier geht's zur Paracelsus Schule Ihrer Wahl.
Menü