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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/2020

Editorial

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Liebe Leserin · Lieber Leser

Während durch die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die „Ausbildungen und Prüfungen soweit notwendig durch an die Lage angepasste Formate flexibilisiert“ werden, um die „Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen sicherzustellen“, und § 5 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes dafür sorgt, dass „Medizin-Studierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen“, wird die schriftliche Heilpraktiker-Überprüfung im Oktober u.a. unter „ausdrücklichem Vorbehalt der Anpassung an die jeweils aktuell geltende Corona-Verordnung“ kontingentiert. Das kommt einem „Berufsausübungsverbot“ gleich und stellt einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragsstellers nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz dar.

Statt – wie andere Institutionen dies tun – den Prüfungsrückstau abzubauen, berufen sich die Behörden auf „Arbeitsüberlastung“ und „mangelnde Kapazitäten“, als sich der Erstellung eines Raum- und Hygienekonzeptes und der logistischen Herausforderung zu stellen.

Heilpraktiker-Anwärter haben das Recht, dass über ihren Antrag spätestens nach 3 Monaten entschieden wird, ansonsten können sie eine „Untätigkeitsklage“ beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Chancen stehen gut, denn eine „Überlastung der Behörde“ sowie die „Corona-Verordnungen“ stellen nach unserer rechtlichen Prüfung keine hinnehmbaren Gründe dar, die Verzögerung der Überprüfung zu akzeptieren. Dennoch haben einige Heilpraktiker-Anwärter Angst, diesen Schritt zu tun, aus Sorge, dass sie im Anschluss an ein solches Verfahren willkürlich von der Behörde „durchgefallen lassen werden“.

Heilpraktiker sind eine verlässliche und unverzichtbare Säule des deutschen Gesundheitssystems und schließen mit heilberuflichen Versorgungsleistungen bestehende Versorgungslücken. Wir sind für die Menschen da, die durch das Maschennetz der Schulmedizin fallen: die chronisch Kranken, die „Austherapierten“, jene, bei „denen man nichts machen kann“. Wir entlasten damit das System und helfen, dass sich – insbesondere in dieser Zeit – die Schulmedizin auf die dem Infektionsschutzgesetz unterfallende Infektionen und Krankheiten, sprich Corona, konzentrieren kann.

Für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sind kurzfristige Überprüfungen und damit die folgende Erlaubniserteilung unverzichtbar! Deswegen fördern und stärken wir als bundesweiter Verband den Berufsnachwuchs im gesamten Bundesgebiet. Wenn Sie eine Untätigkeitsklage einreichen wollen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail: info@ heilpraktikerverband.de. Wir prüfen dann gerne, wie wir Sie dabei unterstützen können.

Mit besten Grüßen
Ihre

 

 

Sonja Kohn, Heilpraktikerin
Mitglied im Präsidium des VUH,
Vorstandsbeirat

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