Übersicht dieser Ausgabe    Alle Paracelsus Magazine

aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2021

Der Beruf des Heilpraktikers ist wertvoll!

Cover

Alles, was man darüber wissen muss

Der Beruf des Heilpraktikers ist einzigartig in der Europäischen Union und besitzt in der deutschen Bevölkerung eine große und breite Akzeptanz. Der Koalitionsvertrag für die laufende 19. Legislaturperiode sieht vor, das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass das Heilpraktikerrecht, einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung, umfassend aufarbeiten und klären soll, ob und welchen rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Fall einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte.

Derzeit praktizieren in Deutschland rund 50000 Heilpraktiker (immer m/w/d), darunter auch sektorale Heilpraktiker, wie z.B. der Heilpraktiker für Psychotherapie. Heilpraktiker sind gut gebildet, in hoher Zahl in Fachgesellschaften organisiert und sie bilden sich regelmäßig freiwillig fort. Im Fokus der Heilpraktikerpraxis stehen das Patientenwohl und der Patientenschutz. Mit ca. 130000 Patientenkontakten pro Tag leisten Heilpraktiker einen wesentlichen Beitrag auf dem sekundären Gesundheitsmarkt. Sie sind eine wichtige Schnittstelle zu anderen Heil- und Gesundheitsberufen und schließen mit heilberuflichen Leistungen Versorgungslücken. Nicht zuletzt entlasten sie das gesetzliche Krankenkassensystem.

Dieser dreiteilige Beitrag gibt einen Überblick über die Historie und die Bedeutung des Heilpraktikerberufs im deutschen Gesundheitssystem.

Wann ist der Beruf des Heilpraktikers zum ersten Mal erschienen, und wie ist seine Geschichte?

Die Geschichte des eigentlichen Heilpraktikerberufs beginnt Mitte des 19. Jahrhunderts mit einer immer stärkeren Aufspaltung der Heilkunde in eine naturwissenschaftlich belegbare und empirisch fundierte Heilkunst sowie einer Unterscheidung zwischen dem Arzt mit Approbation, also dem Mediziner mit amtlicher Erlaubnis, und dem heilkundigen nichtapprobierten Heilbehandler, der im Rahmen der Gewerbeordnung von 1869 ohne Bestallung (veraltetet für Approbation) „zugelassen“ wird.

Damit wird das 1851 in Preußen ausgesprochene Kurierverbot für „Nichtärzte“ und der Kurierzwang für Ärzte durch die neue Gewerbeordnung aufgehoben und ermöglicht ein pluralistisch ausgerichtetes Gesundheitssystem. Der Patient darf selbst entscheiden, von wem er sich kurieren lässt, was seinerzeit zu einem regelrechten „Boom“ der nichtärztlichen Heilkunde führt.

Was einerseits Segen ist, ist andererseits Fluch. Zwischen 1909 und 1927 steigt die Zahl der nichtapprobierten Heilkundigen von 4414 auf 11791 an. Das führt zu Konflikten zwischen Vertretern der Schulmedizin („scholastischen Medizin“), die eine universitäre Ausbildung genießen, und den Heilbehandlern „aus dem Volk“. Auf beiden Seiten kommt es zu einer immer stärkeren Organisation.

Die ersten Verbände und Zusammenschlüsse von nichtärztlichen Heilkundlern datieren auf Ende des 19. Jahrhunderts. So entstehen 1888 der „Verein Deutscher Magnetopathen“ und 1891 als erste Berufsorganisation der „Verein der Vertreter der Naturheilkunde“, der sich später in „Deutscher Verein der Naturheilkundigen“ (DVN) umbenennt, sich aber aufgrund seiner geringen Mitgliederzahl nicht durchsetzt. 1903 folgt der „Schutzbund der Heilkundigen“, um die Angriffe auf die Kurierfreiheit abzuwehren.

Parallel zu dieser Entwicklung gründet sich auf Initiative des DVN 1892 die Freie Hochschule für Naturheilkunde in Berlin.

Erst nach dem Ersten Weltkrieg können sich die Heilkundigen weiter organisieren. 1920 wird auf Anregung des Zentralverbands für Parität der Heilmethoden aus dem ursprünglich in Dresden ansässigen „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ (VHD) in Heidelberg eine Berufsorganisation für Heilbehandler (egal welcher methodischen Ausrichtung) geschaffen. 1925 verlegt der VHD seinen Sitz nach Essen und ist in diesen Tagen die größte Berufsorganisation der Weimarer Republik. 1928 firmiert der VDH zum „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“ um und baut 1931 eine eigene Fachschule in Berlin auf. Doch die Bemühungen des Großverbands, den Berufszugang zu reglementieren, Ausbildungsstandards zu schaffen und dem Beruf zu mehr Anerkennung zu verhelfen, scheitern, was zu zunehmender Differenzierung, aber auch zur Zersplitterung der Verbandslandschaft mit geringer politischer Kraft führt. 1931 existieren 22 sich selbst organisierende Heilpraktikerverbände.

Grundsätzlich gibt es in der Zeit des Nationalsozialismus zwei gesundheitspolitische Strömungen. Zum einen soll der Natur- und Volksheilkunde eine größere Bedeutung zukommen, zum anderen der „Wildwuchs“ von Laien-Behandlern eingeschränkt werden. Angestrebt ist, dass die Ärzteschaft nach einer universitären Ausbildung diesen wichtigen Teil der Heilkunde übernimmt und damit das Heilpraktikerwesen im Wesentlichen überflüssig macht.

Es kommt, wie es kommen muss: 1933 endet die Selbstverwaltung der Heilpraktiker. Unter dem Regime Hitlers werden durch Verfügung des Reichsinnenministeriums und im Zuge der „Gleichschaltung“ alle bestehenden Heilpraktikerverbände aufgelöst und zentral der „Heilpraktikerbund Deutschlands“ (ab 1939 „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“) gegründet. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft für Heilpraktiker, Aus- und Fortbildung werden strengstens reglementiert und über die Abschaffung der Kurierfreiheit wird heftig diskutiert. Dennoch erfolgt zunächst 1936 die Anerkennung des Heilpraktikerberufs als freier Beruf, während von 1933-1938 intensiv am Heilpraktikergesetz gearbeitet wird.

Da Kurierfreiheit und Nationalsozialismus nunmehr als zwei unvereinbare Dinge gelten, wird am 17. Februar 1939 das Heilpraktikergesetz erlassen. Dieses tritt am 21. Februar 1939 samt 1. Durchführungsverordnung vom 18. Februar 1939 in Kraft – mit dem Ziel, die Kurierfreiheit des Heilpraktikers zu beschränken und ihn gleichzeitig kurz- bis mittelfristig abzuschaffen.

„Dieses Gesetz wird zugleich Wiege und Grab der Heilpraktiker in Deutschland.“ (Reichsärzteführer Dr. Wagner)

Das Gesetz erschwert ab sofort jegliche Neuzulassung, Ausbildungsstätten für Heilpraktiker (§4 Heilpraktikergesetz, damals noch kurz „HPG“, heute „HeilprG“) werden ab sofort verboten. Wer als Heilpraktiker-Anwärter noch zugelassen werden will oder praktizierender Heilpraktiker ist, hat bis zum 1. April 1939 eine Frist, die Erlaubnis nach dem neuen Gesetz zu beantragen. Gleichzeitig erhält der Heilpraktiker einen rechtlichen Status und führt jetzt offiziell nach §1 die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

„§2 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“

1945 endet Hitlers Diktatur, und im Zuge dessen treten ab September 1945 die in der Urfassung des Heilpraktikergesetzes enthaltenen (nationalsozialistischen und rassistischen) Inhalte außer Kraft. Die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. wird aufgelöst. Vier Jahre später wird mit Inkrafttreten des Grundgesetzes das Heilpraktikergesetz Bundesrecht, die Durchführung zum Länderrecht.

Da schließlich das Ausbildungsverbot der Nazis in der Bundesrepublik Deutschlands nicht mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Grundgesetz) vereinbar ist, heben ab 1952 die Länder die Nachwuchssperre und das Schulverbot auf. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1957 (Az. I C 194/54) wird die Tätigkeit des Heilpraktikers anerkannt.

Anders jedoch in der Deutschen Demokratischen Republik: Hier dürfen nur noch Heilpraktiker arbeiten, die vor dem 9. Mai 1945 ohne Bestallung tätig sind. Der Berufsstand ist hier zum Aussterben verurteilt. Zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung 1989 gibt e in der DDR nur noch 11 praktizierende Heilpraktiker im Alter zwischen 75 und 80 Jahren.

In der Bundesrepublik Deutschland hingegen blüht der Berufsstand auf und entwickelt sich rasant weiter. 1993 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass auch Absolventen einer psychotherapeutischen Ausbildung wegen des Gleichheitsgrundsatzes eine beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis zugestanden werden muss. Damit ist 1993 das Geburtsjahr des „Heilpraktikers für Psychotherapie“, doch es dauert noch insgesamt 10 Jahre, bis alle Bundesländer das Urteil umsetzen und Überprüfungsmöglichkeiten für den Heilpraktiker Teilbereich Psychotherapie einrichten.

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 (Az. 3 C 19/08) dürfen auch Physiotherapeuten eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte HeilpraktikerErlaubnis erhalten, was im Berufsstand der Heilpraktiker aufgrund des eigentlichen Grundsatzes der Unteilbarkeit der Heilpraktiker-Erlaubnis zu Kontroversen führt.

Seit 2009 gibt es auch den sektoralen Heilpraktiker für Podologie, seit 2017 den sektoralen Heilpraktiker für Ergotherapie und Logopädie. Noch gelten diesbezüglich von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen und Verfahren zur Zulassung.

Parallel entstehen neue und moderne Berufsverbände, die sich aktuell in zwei großen Bewegungen organisieren: der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften (mit 11 sich bekennenden Heilpraktikerberufsverbänden) und dem Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. (derzeit mit 4 Heilpraktikerberufsverbänden).

Derzeit gibt es etwa 50000 Heilpraktiker, die in Deutschland praktizieren. Ein berufspolitisch einheitliches Auftreten der Heilpraktikerschaft ist angestrebt.

Welche Rechtsvorschriften regeln den Heilpraktikerberuf?

Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die den Heilpraktikerberuf direkt und indirekt regeln.

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Heilpraktiker ist das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilpraktikergesetz, gültige amtliche Abkürzung „HeilprG“) vom 17. Februar 1939 sowie zwei Durchführungsverordnungen. Die „Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (HeilprGDV 1) tritt am 18. Februar 1939 in Kraft, die zweite wird am 3. Juli 1941 als Ergänzung i) in die HeilprGDV 1 eingefügt.

Das Heilpraktikergesetz bestimmt, dass für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation eine Erlaubnis erforderlich ist, definiert, was unter „Ausübung der Heilkunde“ zu verstehen ist und verpflichtet zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz die Heilpraktiker-Tätigkeit („§6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes“) und enthält einige Straf- und Bußgeldvorschriften.

Die „Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ regelt die Zulassungsbedingungen zum Beruf und benennt Gründe, die zur Versagung einer Erlaubnis führen. Antragsteller müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die Hauptschule abgeschlossen haben, beruflich zuverlässig und in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung der Heilkunde befähigt sein. Zudem muss sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergeben, „dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patienten bedeuten würde“.

Seit 22. März 2018 sind bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern in Kraft und es obliegt den Ländern, auf Grundlage eigener Richtlinien den bundeseinheitlichen Vorgaben einen Rahmen für die Überprüfungsmodalitäten zu geben.

Weitere wesentliche Gesetze, die den Heilpraktiker direkt betreffen, sind:

  • das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schränkt den Heilpraktiker in §24 in der Behandlung übertragbarer Erkrankungen ein
  • das Arzneimittelgesetz (AMG)
  • die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
  • das Medizinproduktegesetz (MPG) samt Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Rechtsvorschriften, die den Heilpraktiker indirekt betreffen, regulieren die Tätigkeit des Heilpraktikers durch Einschränkung.
Dazu zählen:

  • das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
  • das Hebammengesetz (HebG)
  • das Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
  • die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO),
  • das Transfusionsgesetz (TFG)
  • das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III, Art. 17f und 18)
  • auf Länderebene spezifische Regelungen zum Bestattungs- und Betreuungswesen

Das Heilpraktiker-Patienten-Verhältnis wird geregelt:

  • mit §630a durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • durch das Patientenrechtegesetz (PatRechteG)

Den Bereich der Heilpraktiker-Werbung regeln:

  • das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Es gibt noch weitere Gesetze, die die Berufsausübung des Heilpraktikers einschränken. Außer den Regelungen des Strafgesetzbuchs (§223 a und c) sind diese im Kern jedoch für die Tätigkeit des Heilpraktikers nicht praxisrelevant (z.B. das Kastrationsgesetz).

Auf welches traditionelle Wissen und welche Philosophie stützt sich der Beruf des Heilpraktikers?

Es gibt eine Vielzahl traditioneller Heilweisen, die durch den Heilpraktiker „am Leben“ erhalten werden. Einen besonderen Schutz besitzen in Deutschland die „Besonderen Therapierichtungen“. Dazu zählen laut Arzneimittelgesetz (AMG) die Phytotherapie, die Homöopathie und die Anthroposophie.

Im Grunde genommen ist die Geschichte der Erfahrungsheilkunde so alt wie die Geschichte der Menschheit. Seit es Kranke gibt, gibt es auch Heiler, die Krankheiten behandeln – die ärztliche Schulmedizin ist damit in der Geschichte die jüngste und „unerfahrenste“ Disziplin.

Da die deutsche Geschichte eine Reihe bedeutender Persönlichkeiten, z.B. Hildegard von Bingen, Theophrastus Bombastus von Hohenheim (Paracelsus), Dr. Samuel Hahnemann, Vincenz Prießnitz, Sebastian Kneipp, Leopold Emanuel Felke, Dr. Wilhelm Schüßler und viele mehr hervorbringt, fußt das Wissen des heutigen Heilpraktikers zum einen auf den traditionellen deutschen Erfahrungsheilweisen, zum anderen ist er jetzt auch „Bewahrer“ anderer Volksheilweisen, z.B. der Traditionellen Chinesischen oder der Ayurvedischen Medizin. Das Therapiespektrum ist groß und umfasst auch zahlreiche neue naturheilkundliche, freie psychotherapeutische und energetische Therapien.

Das Berufsbild des Heilpraktikers stützt sich nicht auf eine einzige „Philosophie“, dennoch gibt es bestimmte Prinzipien, die das Selbstverständnis der meisten Heilpraktiker prägen. Da sind z.B.:

  • das Ganzheitsprinzip (Körper, Geist und Seele werden als Einheit betrachtet)
  • das Prinzip „nihil nocere“, was bedeutet, dem Patienten niemals zu schaden
  • das Prinzip, nach dem der Mensch im Mittelpunkt steht, also nicht nur Symptome und Krankheiten behandelt werden
  • der Grundsatz, die Therapie mit natürlichen Methoden durchzuführen, um die Gesundheit des Einzelnen sanft zu regulieren
  • das Prinzip der Selbstheilkraft

Mit der „Berufsordnung für Heilpraktiker“ unterwerfen sich Heilpraktiker, die einem Berufsverband angehören, freiwillig bestimmten Berufsgrundsätzen und -pflichten unter Berücksichtigung wichtiger Vorschriften und Regelwerke, die sie per Gesetz verpflichten.
Dazu gehören u.a.:

  • die Verschwiegenheitspflicht (als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag §630a BGB)
  • die Aufklärungspflicht
  • die Dokumentationspflicht
  • die Sorgfaltspflicht

Eine Kammerpflicht gibt es für den Heilpraktiker derzeit nicht.

Der Artikel wird im nächsten Magazin fortgesetzt.

Sonja KohnSonja Kohn
Heilpraktikerin, Mitglied im Präsidium des
Verbandes Unabhängiger Heilpraktiker e.V., Vorstandsbeirat
info@heilpraktikerverband.de

 

 

 

 

Foto: © Gerhard Seybert I adobe.stock.com

zurück zur Übersicht dieser Ausgabe
Paracelsus SchulenWir beraten Sie gerne
Hier geht's zur Paracelsus Schule Ihrer Wahl.
Menü