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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2011

Alles, was Recht ist

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© nightfly84 - Fotolia.comFragen & Antworten aus den Paracelsus-Internet-Foren

Praxisgründung

2011-02-Recht2Wir möchten eine Praxis im eigenen Haus eröffnen und haben ein paar Fragen zur steuerlichen Abrechnung:

1. Können wir direkt nach der Anmeldung beim Finanzamt praktizieren oder müssen wir auf die Rückmeldung vom Amt warten? (Anmeldung und Bestätigung des Gesundheitsamtes liegen vor).

2. Müssen wir uns monatlich an das Finanzamt wenden? Oder erst zum Jahresende?

3. Die Praxis wird nebenberuflich geführt. Ist ein Geschäftskonto notwendig, oder reicht unser privates Konto aus?

2011-02-Recht3zu 1. Sie dürfen natürlich schon mit dem Betrieb Ihrer Praxis beginnen und müssen nicht erst auf eine Bestätigung Ihres Finanzamtes warten.

zu 2. Grundsätzlich sind Ihre Umsätze aus der Heilpraktiker-Praxis umsatzsteuerfrei, so dass nur eine jährliche Abrechnung mit Ihrem Finanzamt erfolgt. Sollten Sie aber auch Umsätze tätigen, die nicht umsatzsteuerfrei sind, müssen Sie anfangs monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die einkommenssteuerrechtliche Abrechnung erfolgt weiterhin jährlich.

zu 3. Ein reines Geschäftskonto ist nicht notwendig, es genügt auch Ihr privates Konto.

Familienaufstellung Umsatzsteuerfrei?

2011-02-Recht2Ich bin HP Psych. und Coach. Ich trenne die unterschiedlichen Tätigkeiten gewissenhaft und weiß, dass die Heilbehandlungen Teil eines konkreten, individuellen Heilplanes sein müssen. Wie sieht es bei Familienaufstellungen aus, wenn Klienten z.B. nur einmalig (bzw. gelegentlich) teilnehmen. Im Vorgespräch kläre ich, ob Krankheiten (leichte Depression etc.) gem. ICD-10 vorliegen.

2011-02-Recht3Ich würde die Familienaufstellungen entsprechend dem Schwerpunkt entweder der Heilpraktikertätigkeit bzw. dem Coaching zuordnen. Ersteres ist dann steuerfei, letzteres ist Umsatzsteuerpflichtig.

Supervision

2011-02-Recht2Ich habe eine Patientin, die nicht zur Psychotherapie, sondern zur Supervision zu mir kommt. Wie muss ich in diesem Fall die Rechnung stellen? Mit oder ohne Umsatzsteuer? Aufgrund der Kleinunternehmerregelung bin ich sowieso von der Umsatzsteuer befreit. Muss ich sie dennoch irgendwie ausweisen auf der Rechnung?

2011-02-Recht3Es ist richtig, dass Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht umsatzsteuerfrei sind. Insoweit Sie allerdings für Ihre freiberufliche Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung gewählt haben, dürfen Sie keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen, da Sie diese ansonsten auch an Ihr Finanzamt abführen müssen.

Hierfür muss lediglich ein Zusatz auf Ihre Rechnung, dass aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Umsatzsteuer Kfz mit Fremdnutzung

2011-02-Recht2Neben der Praxis habe ich ein Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe angemeldet. Nun möchte ich mir ein Auto kaufen, welches ich sowohl für die Praxis als auch für das Geschäft nutzen möchte. Das Auto wird nicht privat genutzt.

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Und muss ich bei vollgewerblicher Nutzung ein Fahrtenbuch führen?

2011-02-Recht3Die 19% Vorsteuer aus dem Autokauf können Sie nur geltend machen, wenn Sie den Pkw auf Ihre umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit kaufen.

Bei einer rein gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ein Muss. Wobei getrennt werden muss, welche Fahrten für das Gewerbe und welche für die Praxis sind.

Aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Kauf wird der Pkw dem Betriebsvermögen Ihres Gewerbes zugeordnet und sollte hierfür auch zum überwiegenden Teil genutzt werden.

Der Ansatz von Kosten in der Praxis ist abhängig davon, zu welchem Anteil das Fahrzeug für die Praxis genutzt wird, also ob man hier dann die Kilometerpauschale abrechnet oder evtl. mit Kosteneinlage arbeitet.

Klientennamen in der Buchhaltung

2011-02-Recht2Es ist ja nicht auszuschließen, dass ein Finanzamtsmitarbeiter in meiner Buchhaltung einen Klienten findet, der ihm persönlich bekannt ist. Meines Erachtens verstößt dieser Umstand gegen die Schweigepflicht. Ist es daher erlaubt, in der Buchhaltung für die Klientennamen Abkürzungen o.Ä. zu verwenden? Die Rechnungen selber bekommen Finanzamtsangestellte ja meines Wissens nur bei einer Buchprüfung zu Gesicht.

2011-02-Recht3Eine Rechnungsoffenlegung gegenüber dem Finanzamt, sei es bei der Veranlagung oder einer Betriebsprüfung, ist kein Verstoß gegen die Schweigepflicht.

Im Gegenteil, Sie haben seitens des Finanzamtes eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Diese beinhaltet u.a. auch die Offenlegung Ihrer Kundendaten in Bezug auf Ihre Rechnungsstellung, falls dies im Zuge einer Betriebsprüfung gefordert werden sollte.

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