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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/2018

Rechtsfragen

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Fachanwalt Dr. Stebner antwortet!

? Arzneimittelverbrauch in der Sprechstunde

Ich wende Neuraltherapie an und habe zur Injektion in der Sprechstunde verschiedene Medikamente (Procain, Traumeel, Rhodoform) in Großpackungen in der Apotheke gekauft und lagere sie sicher in meinem Sprechzimmer. Kann ich die Apothekenrechnung in meine Buchführung aufnehmen? Dürfen die Medikamente auf meiner Rechnung an die Patienten aufgeführt werden?

! Der Bezug von Arzneimitteln zur Verwendung in der Sprechstunde sind einkommensteuerrechtlich betriebsbedingte Aufwendungen, sodass die Kosten voll in Ihrer Buchführung berücksichtigt werden können. Ihren Patienten können Sie die tatsächlich verbrauchten Arzneimittel individuell in Rechnung stellen. Das GebüH enthält Hinweise zur Abrechnung in „Allgemeine Grundsätze“. Die für den Patienten tatsächlich verbrauchten Arzneimittel sind als Auslagen in der Rechnung berechnungsfähig. Bitte beachten Sie, dass nur die Kosten weitergegeben werden dürfen, die Ihnen wirklich entstanden sind. Der Preis der Großpackungen muss also für die Ermittlung des Preises einer einzelnen Ampulle zugrunde gelegt werden. Es darf nicht der Preis einer Kleinpackung N1 zugrunde gelegt werden. Außerdem sind Aufschläge (Lagerkosten oder Zinsen usw.) rechtswidrig.

? Darf ich Nebentätigkeiten trotz meiner Niederlassung als Heilpraktikerin ausüben?

Ich habe eine eigene Heilpraktikerpraxis mit Schwerpunkt Osteopathie. Außerdem bin ich noch in Teilzeit im Physiobereich angestellt. Da meine Praxis noch nicht so gut läuft, kam mir der Gedanke, noch einen 450-Euro-Job in einer anderen Physiopraxis anzunehmen. Mein Hauptarbeitgeber ist über meine Teilzeitselbstständigkeit informiert. Gibt es hier rechtliche Einschränkungen neben meiner HP-Tätigkeit?

! Neben Ihrer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit als Heilpraktikerin können Sie weitere Tätigkeiten ausüben, und zwar im Angestelltenverhältnis (auch als geringfügig Beschäftigte) oder auch eine andere selbstständige Tätigkeit. In Ihrer Einkommensteuererklärung werden dann die Einkünfte getrennt erfasst, und wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige zusätzliche Tätigkeit ausüben, wird die bereits abgeführte Lohnsteuer bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.

? Sollen wir eine Praxis-GmbH gründen?

Mein Kollege und ich denken darüber nach, unsere Gemeinschaftspraxis in eine GmbH umzuwandeln. Ist dies generell möglich, und welche Vor- und Nachteile sind damit für uns verbunden? Uns interessiert auch, ob sich Auswirkungen für die Kostenerstattung unserer privat versicherten Patienten ergeben.

! Eine Heilpraktikerpraxis kann auch in der Rechtsform einer juristischen Person geführt werden. In Betracht kommt die GmbH oder die Unterform einer Unternehmensgesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) (= deutsche 1-Euro-GmbH). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsteht bei dieser Rechtsform immer eine Gewerbesteuerpflicht. Leistet das juristische Unternehmen Heilbehandlungen, besteht wie bei einem Einzelunternehmen eine Umsatzsteuerbefreiung. Anders als bei Ärzten kann an der juristischen Person, die Heilbehandlungen ausübt, auch eine Fremdbeteiligung in der Gesellschaft erfolgen. Es mag sein, dass Sie die Haftung durch die Rechtsform beschränken wollen. Für die vertragliche Haftung ist dies zutreffend. Daneben besteht aber noch die deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB; www.gesetze-im-internet.de): Die behandelnden Heilpraktiker haften nach wie vor persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für Behandlungsfehler. Sie brauchen also weiter Ihre persönliche Berufshaftpflichtversicherung; ferner muss auch die juristische Person eine teure Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Schließlich kann es Kostenerstattungsprobleme für Privatpatienten geben, weil die Kostenerstattung in der PKV außerhalb von Medizinischen Versorgungszentren und Kliniken an die Niederlassung geknüpft wird. Eine juristische Person ist aber kein „niedergelassener Heilpraktiker“. Weiter ist die Besteuerung juristischer Personen ungünstiger als von Einzelunternehmen. Quintessenz: Von einer juristischen Person ist abzuraten.

Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de

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