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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 1/2019

Yogatherapie & Recht

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Yoga erfreut sich zunehmender Beliebtheit: Die aus Indien stammende, mehrere Tausend Jahre alte, philosophisch geprägte Gesundheitslehre findet auch in der westlichen Welt immer mehr Anhänger. Nicht nur Yogis schreiben dem Yoga einen positiven Effekt auf das geistige und körperliche Befinden bis hin zur Linderung und auch Heilung von Beschwerden zu. Viele Yogalehrer überlegen daher, sich zum Yogatherapeuten ausbilden zu lassen. Die Yogatherapie ist eine Weiterbildung für Yogalehrende. Dabei geht es u.a. um eine Vertiefung der Anatomie und Pathologie.

Rechtliches

Der Therapeut sollte genau wissen, was im Rahmen einer Behandlung gemacht werden darf und was nicht. Er besitzt zwar ein tiefes und fundiertes Verständnis des Yoga, darf aber trotzdem Patienten nur dann behandeln, wenn er dazu berechtigt ist. Dafür reicht eine entsprechende Weiterbildung nicht aus. Yogatherapeut ist (noch) kein anerkannter Heilberuf.

Von einem Yogatherapeuten werden tiefe medizinische und anatomische Kenntnis verlangt. Aber: Wer kein Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut ist, darf keine Diagnosen stellen und keine eigenständige Therapie anbieten.

Dazu bestimmt das Heilpraktikergesetz in § 1:

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Problematisch ist, dass es keine standardisierte Ausbildung gibt.

Anwendungsbereiche

Eine Yogatherapie kommt grundsätzlich dann in Frage,

  • wenn Menschen wegen körperlicher oder psychischer Beschwerden nicht in der Lage sind, an einer „normalen“ Yogastunde teilzunehmen
  • wenn der Wiedereinstieg nach einem Unfall, einer Verletzung oder Krankheit gelingen soll
  • wenn persönliche Betreuung in einem geschützten Rahmen gewünscht wird
  • wenn eine unterstützende Therapie bei bestimmten Erkrankungen benötigt wird

Der Yogatherapeut wird zu Beginn Beschwerden abfragen, um sich ein möglichst genaues Bild zu machen. Er hat mehr Zeit als ein Arzt oder ein Physiotherapeut und kann dem Patienten seine volle Aufmerksamkeit widmen. Gerade ein Einzelsetting bietet die Möglichkeit, eine umfassende Anamnese zu erheben.

Der Therapeut entwickelt ein Trainingsprogramm (Yoga-, Atem- und Entspannungsübungen), das für die körperliche Konstitution und die Beschwerden des Patienten angemessen ist. Er ist damit in der Lage, den Bedürfnissen des Einzelnen sehr viel fokussierter Rechnung zu tragen. Der Yogalehrer, der meist eine Gruppe von Schülern unterrichtet, hat – je nach Gruppengröße – hingegen kaum Möglichkeiten, jedem einzelnen Teilnehmer gerecht zu werden.

Hinweise für die Praxis

Wer Yogatherapie anbietet, darf keine Heil- oder Linderungsversprechen machen, keine Diagnosen stellen und sollte keine Erwartungen wecken, die sich nicht erfüllen lassen. Wer dem Patienten dagegen eine allgemeine Stärkung der Selbstheilungskräfte von Körper und Geist in Aussicht stellt, bewegt sich auf sicherem rechtlichem Boden.

Zu vermeiden sind daher alle Begriffe und Formulierungen, die in die Richtung einer Garantie oder einer Zusage gehen. Einzelne Krankheiten und Beschwerden sollten nicht als Indikationen vorgestellt werden. Auch Aussagen wie „hilft bei“, „lindert“, „heilt“ sind unangebracht.

Für viele Patienten ist die ganzheitliche Yogatherapie so etwas wie der letzte Strohhalm. Das ist oftmals auch der Grund, warum viele mit besonders hohen Erwartungen kommen. Diese nicht zu enttäuschen, ist für den Therapeuten oftmals nicht leicht.

Die Yogatherapie ist intensiver als Gruppenunterricht. Sie arbeitet v.a. langfristig und ganzheitlich an der Verbindung von Körper, Geist und Seele. Die Idee ist, die Selbstheilungskräfte des Organismus anzuregen. Der gezielte Einsatz verschiedener Yogatechniken und Ayurveda zur Stärkung der Gesundheit soll alle Körpersysteme wieder in neues Gleichgewicht bringen. Die Yogapraxis ist individuell auf die jeweiligen Beschwerden, die Konstitution, Bedürfnisse und Grenzen der Klienten abgestimmt. Eine vollständige Regeneration soll erreicht werden durch Entspannung, Reinigung und Aktivierung.

In der Regel erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur Yoga im Rahmen von Prävention; therapeutische Angebote werden von einigen privaten Krankenkassen erstattet – Voraussetzung ist allerdings die Durchführung durch einen Arzt oder Heilpraktiker – allerdings nur, sofern der jeweilige Tarif eine Kostenübernahme vorsieht.

Fazit

Wer Yogatherapie anbietet und bewirbt, sollte deutlich machen, dass diese

  • der Prävention, Beratung, Unterstützung und Begleitung dient und
  • keinen Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten ersetzt.

Eine heilkundliche Tätigkeit ist nur approbierten Ärzten und Heilpraktikern gesetzlich erlaubt!

Wer weder Arzt noch Heilpraktiker ist, ist nicht berechtigt, Heilkunde auszuüben. Er darf auch keine Behandlung durchführen. Um Abmahnungen von verschiedenen Seiten vorzubeugen, sollte auf eine entsprechende Abgrenzung geachtet werden. Bei Unsicherheiten gilt es, gerade im Bereich der Gesundheitswerbung zurückhaltend zu bleiben.

Dr. Birgit SchröderDr. Birgit Schröder
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

Foto: © Photographee.eu / fotolia.com

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