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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2019

Behandlungsvertrag & Recht

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Behandlungsvertrag – Wer braucht denn so etwas?

Heilpraktiker sind Therapeuten. Viele haben mit „Papierkram“, also den Dingen, die im Zuge der Verrechtlichung der Medizin erforderlich geworden sind, mehr oder weniger Berührungsängste. Alles Administrative oder Juristische wird ungern erledigt, manchmal einfach verdrängt. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine Behandlung grundsätzlich nur stattfinden darf, wenn der Patient aufgeklärt wurde und – am besten schriftlich – eingewilligt hat.

Darüber hinaus gibt es einige organisatorische Dinge, die in einem Behandlungsvertrag geregelt werden sollten. Das ist insofern zu empfehlen, als dass dadurch die Anforderungen an das „Patientenrechtegesetz“ erfüllt werden. Dieses ist, selbst wenn es so heißt, kein eigenes Gesetz, vielmehr eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Wesentlichen gilt seit 2013, dass

  • der Behandlungsvertrag ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist.
  • Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, auch über Kostenfolgen, etwa wenn bekannt ist, dass die Krankenkasse Behandlungskosten nicht übernimmt.
  • es die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, alle Patienten rechtzeitig und umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und die sich daraus ergebenden Risiken aufzuklären.
  • Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen sind. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
  • wichtige Beweiserleichterungen gesetzlich verankert wurden.
  • Patienten ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt wird.

Formulare sind gang und gäbe

Es ist sicher richtig, dass Vertrauen die Basis einer Therapeut-Patient-Beziehung bilden sollte und dass eine gute Atmosphäre entscheidend für den Behandlungserfolg ist. Aber: Die weit verbreitete Gefahr, Patienten durch „Papierkram“ zu verschrecken, dürfte gering sein. Menschen sind heute in vielen Lebenssituationen daran gewöhnt zu unterschreiben, ob bei Kartenzahlung an der Kasse oder Entgegennahme von Postsendungen etc.

Wer in ein Krankenhaus geht, dem werden neben dem Behandlungsvertrag noch andere Aufklärungsdokumente vorgelegt. Ohne eine Unterschrift wird die darin beschriebene Operation oder Untersuchung nicht erfolgen. Dazu kommt eine Vielzahl weiterer Formulare, etwa zur Datenübermittlung an den Hausarzt, eine Wahlleistungsvereinbarung über Chefarztbehandlung oder Komfortleistungen etc.

Auch in der Arztpraxis wird vieles verschriftlicht. Neben der Erklärung zum Datenschutz erhalten Patienten i.d.R. weitere Formblätter. Dieses Vorgehen wird akzeptiert und nicht als ungewöhnlich wahrgenommen. Es gibt also keinen Grund, im Rahmen der Behandlung durch einen Heilpraktiker darauf zu verzichten.

Ein schneller Weg zu mehr Klarheit

Durch den oftmals offiziellen Charakter der Schriftstücke erscheint die Zurückhaltung im Behandlungsgeschehen zwar nachvollziehbar, aus juristischer Sicht ist diese aber nicht empfehlenswert.

Behandlungsverträge sind eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert, v.a. verbindlich wichtige Fragen zu regeln und dem Patienten im Rahmen der schriftlichen Aufklärung Hinweise, Verhaltensempfehlungen etc. zu geben. Das ist Ausdruck eines professionellen Praxisbetriebs.

Grundsätzlich kann der Behandlungsvertrag auch mündlich geschlossen werden; allerdings sind mündliche Vereinbarungen vor Gericht schwer zu beweisen, wenn sie bestritten werden. Sollte ein Gespräch geführt worden sein und jede Partei den Inhalt später anders wiedergeben, kann es zu einer „Pattsituation“ kommen. Liegt dagegen ein schriftlicher Vertrag vor, so schaffen die in ihm getroffenen Regelungen Klarheit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) bieten im Behandlungsvertrag die Chance, effizient z.B. Organisatorisches abzustecken. AGBs sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen; sie werden nur einmal erstellt und können beliebig oft verwendet werden.

Übliche organisatorische Aspekte, die im Rahmen eines Behandlungsvertrages festgelegt werden können:

  • Zustandekommen, Inhalt und Kündigung des Vertrages
  • Einsicht in die Patientenakte (Kopien nur gegen Kostenerstattung, keine Herausgabe der Originale)
  • Behandlungshonorar, Fälligkeit, ggf. Zahlungsmodalitäten
  • Honorarerstattung durch Dritte (Krankenkasse, Beihilfe)
  • Mitwirkungspflichten/Verhaltensempfehlungen
  • Verbindlichkeit der Gesundheitsfragen/ Anamnese
  • Datenschutz
  • Gerichtsstandsvereinbarungen (ermöglichen, möglichst alle Gerichtsverfahren am Ort der Praxis zu führen)
  • Salvatorische Klausel (eine einzelne unwirksame Klausel lässt die übrigen unberührt)
  • Regelung, bis wann Termine kostenfrei storniert werden können oder in welcher Form Absagen möglich sind (Ausfallhonorar)
  • Haftungsausschlüsse für mit in die Praxis gebrachten Wertgegenstände

Fazit

Der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages ist grundsätzlich zu empfehlen. Zum einen, da das geschriebene Wort samt Unterschrift im Gegensatz zu einer getroffenen Absprache eher als verbindlich wahrgenommen wird. Zum anderen, da sich schriftliche Vereinbarungen deutlich besser beweisen lassen als mündliche. Da auch Heilpraktiker zunehmend juristische Auseinandersetzungen mit Patienten haben, bietet es sich an, nicht zuletzt für diesen Fall entsprechend Vorsorge zu tragen.

„Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“
Johann Wolfgang von Goethe, Faust 1, Studierzimmer

Dr. Birgit SchröderDr. Birgit Schröder
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

Foto: © M.Dörr & M.Frommherz / fotolia.com

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