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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 1/2021

Wer darf was?

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Heilpraktiker für Psychotherapie – was rechtlich wichtig ist

Der „kleine Heilpraktiker“, wie der Heilpraktiker für Psychotherapie (HP Psy) auch genannt wird, ist ein sektoraler Heilpraktiker. Er übt Heilkunde lediglich in einem ganz bestimmten Bereich aus – in unserem Bespiel auf dem Gebiet der Psychotherapie. Er ist befugt, bestimmte psychische Störungsbilder zu behandeln. Daher stellt sich die Frage, ob es solche gibt, die in andere Hände gehören. Dabei soll es gleichermaßen darum gehen, die aktuelle Gesetzeslage, aber auch Anforderungen an die therapeutische Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

Wie beim „großen Heilpraktiker“, der sich dadurch auszeichnet, dass er alle Krankheiten behandeln darf, die nicht durch das Gesetz ausgeschlossen sind, ist auch die Ausbildung zum HP Psy staatlich nicht geregelt. Verpflichtend ist jedoch das Bestehen der Prüfung beim Gesundheitsamt, um die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erlangen.

Rechtlicher Rahmen

Ausgangspunkt ist zunächst das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)

In § 1 Abs. 3 heißt es wörtlich: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.“

Zu klären ist zunächst, was unter einer Störung mit Krankheitswert zu verstehen ist (s. Tab.).

Wer darf was?

Es gibt verschiedene Fachleute, die diese Störungen behandeln:

  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Heilpraktiker für Psychotherapie
  • Psychologische Berater

Dabei gibt es rechtlich keinen Katalog an Therapieverfahren oder Methoden, der einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten ist – vielmehr existiert auch für den HP Psy eine Vielfalt von Behandlungsmöglichkeiten.

Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen indes nicht invasiv arbeiten und keine pharmazeutischen Präparate verordnen. Auch die Behandlung körperlicher Erkrankungen ist ihnen verboten. Sie sind beschränkt auf Psychotherapie.

Sorgfältig prüfen

Es ist eine grundsätzliche Aufgabe, stets gewissenhaft und kritisch zu prüfen, ob eine Behandlung übernommen werden kann. Grundgedanke des therapeutischen Handelns sollte dabei stets sein, dem Patienten die Therapie zukommen zu lassen, die er benötigt, und ihm nicht zu schaden. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht hat dabei jeder Behandler immer abzuwägen, ob er diese sicherstellen kann oder ob dafür andere Fachleute ggf. besser geeignet sind.

Im Zweifel ist der Heilpraktiker gut beraten, Patienten auch auf bestehende Behandlungsalternativen hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Allgemein ist zu empfehlen, gerade bei schwierigen Beschwerdebildern eine Weiterleitung der Patienten an entsprechende Fachtherapeuten zu erwägen.

Sind zwingend medizinische Maßnahmen mit medikamentöser Behandlung erforderlich oder ist eine Zwangseinweisung bei Selbst- oder Fremdgefährdung geboten, ist eine fachärztliche Expertise notwendig. Gleiches gilt für schwere affektive und schizophrene Störungen.

Die eigenen Grenzen zu kennen und Patienten dann auch nicht zu übernehmen, dient neben der Sicherstellung der bestmöglichen Behandlung auch der eigenen Haftungsprophylaxe. Denn wer eine Therapie übernimmt und dann eines Behandlungsfehlers beschuldigt wird, der muss – um den Vorwurf zu entkräften – darlegen, dass er durchaus über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hat und die Behandlung lege artis erfolgt ist.

Bei der Sorgfaltspflicht hat sich der Heilpraktiker bezüglich Kompetenz und persönlicher Fort- und Weiterbildung an den gleichen Maßstäben wie der praktische Arzt messen zu lassen (Bundesgerichtshof AZ VI ZR 206/90).

Fazit

Da der Heilpraktiker – ebenso wie der Arzt – für Schäden haftet, die er aufgrund einer fehlerhaften Behandlung verursacht hat, ist auch aus diesem Grund Vorsicht geboten.

Grundsätzlich kann der Heilpraktiker für Psychotherapie im Rahmen der Methodenfreiheit alle ihm bekannten Verfahren in die Behandlung einbeziehen. Aber: Er muss sich seiner Grenzen bewusst sein und darf nur solche anwenden, die er beherrscht. Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden, wenn keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

Dr. jur. Birgit Schröder
Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

Foto: © fotomek / adobe.stock.com

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