Die Rentenversicherung als Altersvorsorge
Im unserem Sozialversicherungssystem unterscheiden wir zwischen einer verpflichtenden oder freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV), einem anderen Versorgungswerk und einer privaten Rentenversicherung. Das Renteneintrittsalter in der DRV wird kontinuierlich nach oben korrigiert und richtet sich nach dem Geburtsjahr. Momentan liegt es bei 67 Jahren. Zum 01.07. 2025 betrug die Standardrente bei einem Rentenniveau von 48% abzüglich Sozialbeiträgen 1612,53 EUR. Diese wird mit dem verfügbaren Durchschnittslohn ins Verhältnis gesetzt.
AUSGANGSLAGE
Als Angestellte sind Sie in der DRV pflichtversichert. Momentan (Stand: 2025) müssen 18,6% vom Bruttoeinkommen eingezahlt werden. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Als Selbstständiger müssen Sie prüfen, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit versicherungspflichtig sind, sich weiter freiwillig versichern lassen oder eine private Altersvorsorge einrichten wollen, sollen oder überhaupt finanziell stemmen können.
DRV-PFLICHTVERSICHERUNG GEM. § 2 SGB VI
Im Wellness-/Gesundheitsbereich sind verschiedenste Berufe versammelt, z. B. Coaches, Ernährungsberater, Yogalehrer. Es stellt sich die Frage, ob diese „neuen“ Berufe, die nicht durch ein Berufsrecht geregelt sind, in der DRV versicherungspflichtig sind. Hier begegnet uns die Rentenversicherungspflicht für Lehrende: „Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.“ (§ 2 SGB VI Nr. 1)
Somit müssen Sie zwei Eigenschaften prüfen:
• Sind Sie Lehrer?
• Sind Sie im o.g. Sinn selbstständig?
Dabei definiert die DRV den Begriff Lehrer sehr weit: „Jede Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten“.
GRUNDSATZ UND AUSNAHME
Eventuell greift bezüglich der Rentenversicherungspflicht eine Ausnahme: Erst ab Gewinn von 556 EUR (Minijobgrenze 2025) im Monatsdurchschnitt, also ab 6672 EUR Gewinn im Jahr werden Selbstständige versicherungspflichtig. Selbst wenn Sie unter diesem Betrag bleiben, besteht eine Meldepflicht bei der Rentenversicherung zu Beginn der Selbstständigkeit.
BETRIEBSPRÜFUNG UND STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN
Relevant ist, ob Sie gemäß § 7 SGB IV „selbstständig“ sind. Institutionen (z. B. Fitnessstudios, VHS, Musikschulen) werden regelmäßig geprüft, welcher Gruppierung ihre Mitarbeiter angehören (selbstständig oder angestellt). Mit einem Statusfeststellungsverfahren kann man einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorbeugen. Als Folge des Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) wurden viele freiberuflich tätige Yogalehrer und Dozenten von der DRV auf einmal als versicherungspflichtig eingestuft, auch wenn sie für mehrere Fitnessstudios, Institutionen und Einrichtungen tätig waren, und zwar lediglich deshalb, weil sie im Stundenplan oder im Seminarprogramm erschienen sind. Abgestellt wird auf das Kriterium des § 7 SGB IV „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation“. Mit dieser Rechtsprechung wurden die bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschärft. Das BSG-Urteil löste einen Entrüstungssturm aus. Es gilt indes für alle Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbstständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
ÜBERGANGSREGELUNG GEMÄSS § 127 SGB IV
Bis Ende 2026 (Stichtag: 31.12.) wird eine Lehrtätigkeit weiterhin rechtssicher als selbstständige Tätigkeit eingestuft, selbst wenn es sich nach den neuen Beurteilungsmaßstäben des BSG tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden können. Zur versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sind die Maßgaben des § 7 SGB IV anzuwenden.
FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG IN DER DRV
Wenn sich für Sie ergibt, dass Sie nicht pflichtversichert sein müssen, stellt sich die Frage, ob Sie sich in der DRV weiter freiwillig versichern sollen. Wenn Sie länger als fünf Jahre (60 Monate) einbezahlt haben, behalten Sie Ihre Anwartschaften und sollten vielleicht einen freiwilligen Beitrag leisten. Derzeit (2025) können zwischen 103,42 EUR und 1497,30 EUR pro Monat überwiesen werden. Die entsprechenden Anträge finden Sie auf der Website der DRV. Wenn Sie weniger als zwei Jahre einbezahlt haben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Arbeitnehmeranteil (nicht den Arbeitgeberanteil) auszahlen lassen.
PRIVATE RENTENVERSICHERUNG
Anhand der kritischen Situation der DRV, und auch, um Versorgungslücken zu schließen, kann für Sie eventuell eine private Rentenvorsorge angebracht sein. Für die Mitglieder der Kooperation Freier Therapeutenverbände – WBG, VFP, VFO, VUH, VDT – bietet die Continentale ein Versorgungswerk an. Mehr Informationen dazu finden Sie im Video-Interview, das Sie über den QR-Code abrufen können.
Zum Video hier klicken
Info: Das Thema Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen wird in der Politik intensiv diskutiert. Dieser Artikel gibt Ihnen lediglich einen Überblick. Rechtssicherheit erhalten Sie nur durch eine Beratung bei der DRV.

Barbara von den Driesch
Präsidentin des Fachverbandes Wellness, Beauty und Gesundheit e.V. (WBG), Dozentin an den Paracelsus Gesundheitsakademien
vondendriesch@wellness-fachverband.deWeitere Artikel aus dieser Ausgabe
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